Wie sollten Vorräte nach IAS 2 bewertet werden?
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IFRS
Bewertung von Vorräten nach IAS 2

Nach IAS 2 werden Vorräte grundsätzlich zu dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet (IAS 2.9). Dies ist das Kernprinzip der Vorratsbewertung im IFRS-System.

Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten umfassen alle Kosten des Erwerbs und der Umwandlung von Vorräten sowie alle anderen Kosten, die anfallen, um die Vorräte an ihren gegenwärtigen Ort und in ihren gegenwärtigen Zustand zu bringen (IAS 2.10). Dies beinhaltet:

  • Kaufpreis abzüglich Rabatte und Skonti
  • Importzölle und nicht erstattbare Steuern
  • Transport-, Handhabungs- und andere direkt zurechenbare Kosten
  • Fertigungsgemeinkosten auf Basis der normalen Kapazität (IAS 2.12-13)
Ausschluss bestimmter Kosten

Folgende Kosten werden ausdrücklich ausgeschlossen und als Aufwand erfasst (IAS 2.16):

  • Abnorme Mengen von Abfallstoffen, Arbeits- oder Herstellungsoverhead
  • Lagerungskosten (sofern nicht Teil des Produktionsprozesses)
  • Verwaltungsgemeinkosten ohne Bezug zur Produktion
  • Vertriebskosten
Kostenformeln

IAS 2 erlaubt zwei Kostenformeln zur Bestimmung der Anschaffungskosten (IAS 2.23-27):

  • FIFO-Methode: Annahme, dass zuerst erworbene Vorräte zuerst verbraucht werden
  • Gewichteter Durchschnittspreis: Durchschnittliche Kosten aller verfügbaren Vorräte

Die spezifische Nachverfolgung (Specific Identification) ist nur für nicht vertauschbare Vorräte und für Waren/Services mit spezifischem Projekt zulässig. LIFO ist unter IFRS nicht erlaubt.

Nettoveräußerungswert

Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Verkaufspreis eines Vorrats abzüglich der geschätzten Kosten zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Kosten zum Verkauf (IAS 2.6). Eine Abschreibung auf diesen Wert erfolgt, wenn die Anschaffungskosten höher sind, beispielsweise bei Beschädigungen, Veralterung oder Marktpreis-Rückgang (IAS 2.28-29).

Praktische Anwendung

Die Neubewertung auf Nettoveräußerungswert erfolgt typischerweise bei der Inventur. Verluste aus Abschreibungen werden erfasst, wenn sie entstehen. Bei anschließender Wertsteigerung können frühere Abschreibungen bis zur Höhe der ursprünglichen Kosten rückgängig gemacht werden (IAS 2.33).

Landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen Sonderregelungen und werden zu beizulegenden Zeitwert zu Punkt der Ernte gemessen (IAS 41).