IAS 23 „Fremdkapitalkosten" regelt die Bilanzierung von Zinsaufwendungen und anderen Kosten, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind. Die Norm unterscheidet zwischen zwei Ansätze: dem Aktivierungsansatz (erforderlich) und dem Gewinnbelastungsansatz (nicht zulässig nach IFRS).
Aktivierungsfähige Fremdkapitalkosten
Fremdkapitalkosten müssen aktiviert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (IAS 23.11):
Ein aktivierungsfähiger Vermögenswert ist ein Vermögenswert, bei dem ein längerer Zeitraum erforderlich ist, um ihn betriebsbereit oder verkaufsbereit zu machen (IAS 23.5). Beispiele sind Sachanlagen, Immobilien, Infrastrukturprojekte und Finanzinvestitionen.
Umfang der Aktivierung
Die zu aktivierenden Fremdkapitalkosten umfassen (IAS 23.4):
Die Aktivierung erfolgt bis zu dem Punkt, an dem der Vermögenswert betriebsbereit oder verkaufsbereit ist. Dies ist der Stichtag, an dem die wesentlichen Aktivitäten zur Vorbereitung des Vermögenswerts abgeschlossen sind (IAS 23.17).
Berechnung aktivierungsfähiger Kosten
Bei Darlehen speziell für einen Vermögenswert werden die tatsächlichen Fremdkapitalkosten aktiviert (IAS 23.13). Bei allgemeinen Darlehensportfolios wird ein kapitalisierungsfähiger Betrag berechnet, indem die gewichtete durchschnittliche Quote der Fremdkapitalkosten auf die Ausgaben angewendet wird (IAS 23.14).
Aufhebung der Aktivierung
Die Aktivierung wird unterbrochen, wenn wesentliche Aktivitäten zur Fertigstellung ausgesetzt werden (IAS 23.20). Sie endet endgültig, wenn der Vermögenswert fertiggestellt oder verkaufsbereit ist.
Offenlegung
Unternehmen müssen die Höhe der aktivierten Fremdkapitalkosten sowie den Kapitalisierungssatz angeben (IAS 23.26).
Der Aktivierungsansatz führt dazu, dass notwendige Finanzierungskosten als Teil der Vermögenswertherstellung behandelt werden, was eine zeitnahere Gewinnermittlung ermöglicht, da diese Kosten als Bestandteil der Vermögenswerte abgeschrieben werden, nicht sofort als Aufwand erfasst.