Updated 9 June 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten verlangt, dass Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden — dem höheren Wert aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (FVLCD) und dem Nutzungswert (VIU). Wenn der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt, ist eine Wertminderung zu erfassen.
IAS 36 gilt für die meisten immateriellen Vermögenswerte, einschließlich Sachanlagen (IAS 16), immaterielle Vermögenswerte einschließlich Goodwill (IAS 38, IFRS 3), Nutzungsrechte (IFRS 16) und Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures. Sie gilt nicht für Vorräte (IAS 2), finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9), latente Steuern (IAS 12) oder aus Leistungen an Arbeitnehmer entstehende Vermögenswerte (IAS 19).
Für die meisten Vermögenswerte wird ein Wertminderungstest ausgelöst, wenn es einen Hinweis darauf gibt, dass ein Vermögenswert möglicherweise wertgemindert ist (IAS 36.12).
Externe Indikatoren sind erhebliche Marktwertrückgänge, nachteilige Änderungen im regulatorischen oder Wettbewerbsumfeld und steigende Marktzinssätze. Interne Indikatoren sind Anzeichen von Überalterung, Schäden, Umstrukturierungsentscheidungen oder schlechter als erwartete interne Leistungsberichte.
Obligatorischer jährlicher Test: Goodwill aus einer Unternehmenszusammenfassung und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer müssen jährlich getestet werden, unabhängig davon, ob Indikatoren vorhanden sind (IAS 36.10).
Der erzielbare Betrag ist der höhere der folgenden Werte:
Wenn der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt, ist die Differenz ein Wertminderungsverlust, der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird (IAS 36.59). Für neu bewertete Vermögenswerte reduziert der Verlust zunächst einen bestehenden Neubewertungsmehrwert im OCI.
Die Wertminderungsprüfung wird normalerweise auf der Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) durchgeführt — der kleinsten identifizierbaren Gruppe von Vermögenswerten, die Cashflows erzeugt, die weitgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte sind (IAS 36.6).
Für die vollständige Schritt-für-Schritt-Methodik — CGU-Identifizierung, FVLCD- vs. VIU-Berechnung, Cashflow-Prognosen, Diskontierungssatz und ein funktionierendes Beispiel — siehe IAS 36 — Durchführung des Wertminderungstests.
Goodwill hat eine unbestimmte Lebensdauer und wird niemals planmäßig abgeschrieben. Er muss jährlich und jederzeit wenn Indikatoren vorhanden sind, auf Wertminderung getestet werden (IAS 36.96). Die Prüfung wird auf der Ebene der CGU (oder Gruppe von CGUs) durchgeführt, der der Goodwill zugeordnet wurde (IAS 36.80).
Wenn der erzielbare Betrag der CGU unter ihren Buchwert fällt, wird der Wertminderungsverlust in dieser Reihenfolge verteilt:
Goodwill-Wertminderung kann nicht rückgängig gemacht werden (IAS 36.124) — im Gegensatz zu Wertminderungsverlusten bei anderen Vermögenswerten, die bei jedem Abschlussstichtag auf Umkehrung überprüft werden müssen.
Bei jedem Abschlussstichtag müssen Unternehmen beurteilen, ob es Hinweise darauf gibt, dass ein zuvor erfasster Wertminderungsverlust möglicherweise gesunken ist oder nicht mehr besteht (IAS 36.110). Falls ja, wird der erzielbare Betrag neu berechnet.
Eine Umkehrung wird erfasst, wenn sich die zur Bestimmung des erzielbaren Betrags verwendeten Schätzwerte seit dem Zeitpunkt der letzten Wertminderung verbessert haben. Die Umkehrung ist auf den Buchwert begrenzt, der hätte gelten sollen, wenn nie eine Wertminderung hätte vorgenommen worden wäre (abzüglich planmäßiger Abschreibungen) (IAS 36.117).
Goodwill-Wertminderung: keine Umkehrung zulässig (IAS 36.124).
IAS 36.126–137 verlangt für jede Vermögensklasse:
| Aspekt | Schlüsselabsätze | Kernregel |
|---|---|---|
| Indikatoren | IAS 36.12–14 | Jährlich für Goodwill/unbegrenzte immaterielle Werte; ansonsten bei Vorliegen von Indikatoren |
| CGU | IAS 36.6, 36.80 | Kleinste unabhängige Cashflow-Gruppe; Goodwill der CGU zugeordnet |
| Erzielbarer Betrag | IAS 36.18–19 | Höher von FVLCD und VIU |
| Wertminderungsverlust | IAS 36.59 | Buchwert minus erzielbarer Betrag → GuV |
| Goodwill | IAS 36.96, 36.124 | Jährliche Prüfung; kann nicht rückgängig gemacht werden |
| Umkehrung | IAS 36.110–117 | Für alle Vermögenswerte außer Goodwill zulässig; begrenzt auf abgeschriebene Kosten |
| Angaben | IAS 36.126–137 | CGU-Details, Annahmen, Sensitivitätsanalyse |