Nach IAS 37 muss eine Rückstellung anerkannt werden, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind. Diese sind in IAS 37.14 festgelegt und bilden die Grundlage für die Bilanzierung von Rückstellungen.
Die drei Anerkennungskriterien
Rückstellungen sind typischerweise für Rechtsstreitigkeiten erforderlich, wenn ein Gericht wahrscheinlich gegen das Unternehmen entscheidet. Gleiches gilt für Umstrukturierungen (IAS 37.80), wenn ein detaillierter Plan vorliegt und die Betroffenen informiert wurden. Auch Garantieverpflichtungen erfordern Rückstellungen, da ein wahrscheinlicher zukünftiger Abfluss zu erwarten ist.
Abgrenzung zu anderen Kategorien
IAS 37 unterscheidet zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten. Eine Eventualverbindlichkeit wird nicht bilanziert, wenn die Verpflichtung nicht gegenwärtig ist oder ein Ressourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist (IAS 37.27). Sie wird jedoch in den Anhangangaben offengelegt, sofern ein Ressourcenabfluss nicht unwahrscheinlich ist.
Bewertung der Rückstellung
Die Rückstellung wird mit dem besten Schätzwert bewertet (IAS 37.36). Bei einer großen Anzahl ähnlicher Verpflichtungen wird ein erwarteter Wert verwendet; bei einer einzelnen Verpflichtung wird der wahrscheinlichste Wert angewendet. Der Betrag berücksichtigt nicht die Wahrscheinlichkeit von Änderungen (IAS 37.42).
Schlüsselpunkt
Die Erfüllung aller drei Kriterien ist erforderlich. Fehlt eine Bedingung – sei es die gegenwärtige Verpflichtung, die Wahrscheinlichkeit oder die zuverlässige Schätzung – darf keine Rückstellung anerkannt werden. Dies gewährleistet, dass nur echte, realistische Verpflichtungen bilanziert werden.