IAS 37 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten

Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Wann sollte eine Rückstellung gemäß IAS 37 bilanziert werden?

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Kernregel — Eine Rückstellung ist eine Verbindlichkeit mit ungewisser zeitlicher Abgrenzung oder Höhe, die nur dann aktiviert wird, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind: (1) ein gegenwärtiges Ereignis hat eine rechtliche oder faktische Verpflichtung geschaffen, (2) ein Abfluss wirtschaftlicher Ressourcen ist wahrscheinlich, und (3) eine zuverlässige Schätzung der Verpflichtung ist möglich (IAS 37.14).

Wie es funktioniert — Die Bilanzierung von Rückstellungen folgt einer strikten dreistufigen Prüfung:

  • Gegenwärtige Verpflichtung: Ein vergangenes Ereignis muss zu einer rechtlichen Verpflichtung (Vertrag, Gesetz, Haftungsurteil) oder faktischen Verpflichtung (stillschweigende Zusage, etablierte Geschäftspraxis) führen (IAS 37.10–11). Ein bloßer Unternehmensvorsatz oder geplante zukünftige Maßnahme begründet noch keine Rückstellung.
  • Wahrscheinlicher Ressourcenabfluss: Der Standard verlangt, dass ein Abfluss von Leistungen „wahrscheinlich" ist, was bedeutet, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit größer als 50 % sein muss (IAS 37.23). Ist sie nur „möglich" (weniger als 50 %), wird eine Eventualverbindlichkeit offengelegt, statt eine Rückstellung zu bilanzieren.
  • Zuverlässige Schätzung: Die Höhe der Verpflichtung muss mit hinreichender Zuverlässigkeit geschätzt werden (IAS 37.25). Ist dies nicht möglich, darf keine Rückstellung angesetzt werden, und die Situation ist stattdessen als Eventualverbindlichkeit zu offenbaren.
  • Messung: Rückstellungen werden zum Betrag gemessen, der das beste Schätzungsergebnis darstellt; bei vielen möglichen Ergebnissen wird der Erwartungswert (Mittelwert) oder der wahrscheinlichste Betrag verwendet (IAS 37.36–37).
  • Diskontierung: Wenn zeitliche Abgrenzung wesentlich ist, werden zukünftige Cashflows mit einem angemessenen Abzinsungssatz diskontiert (IAS 37.45). Der Zinssatz muss vor Steuern angesetzt werden.
  • Präsentation und Offenlegung: Rückstellungen werden in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen (meist unter „Langfristige Rückstellungen" oder „Kurzfristige Rückstellungen"); es sind detaillierte Angaben zu Bewegungen, Risiken und Unsicherheiten erforderlich (IAS 37.84–89).
Praktisches Beispiel — Ein Pharmaunternehmen wird am 31. Dezember 2023 wegen angeblicher Produkthaftung verklagt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wird auf 75 % geschätzt, ein wahrscheinlicher Schadensersatz liegt bei €3 Mio. Die Zahlungsfrist beträgt 2 Jahre; der risikolose Diskontsatz ist 4 %.

Gegenwärtige Abflussrechnung:

  • Zeitwert: €3 Mio. ÷ (1,04)² = €2,77 Mio.
KontoSollHaben
Prozesskosten / Aufwand2,77
Rückstellung für Rechtsstreit2,77

Am 31. Dezember 2024 steigt die Erfolgswahrscheinlichkeit auf 85 %, und die verbleibende Laufzeit beträgt 1 Jahr:

  • Neue Schätzung: €3 Mio. ÷ 1,04 = €2,88 Mio.
  • Anpassung: €2,88 – €2,77 = €0,11 Mio. zusätzliche Auflösung von Rückstellungen
KontoSollHaben
Rückstellung für Rechtsstreit0,11
Gewinneffekt / Vermögensänderung0,11

Häufige Fehler — Praktiker begehen bei der Anwendung von IAS 37 systematische Irrtümer:

  • Verwechslung von „möglich" mit „wahrscheinlich": Eine Eventualverbindlichkeit wird fälschlicherweise als Rückstellung bilanziert, wenn das Eintrittsrisiko nur 30–40 % beträgt. Das Kriterium „wahrscheinlich" erfordert eine Schwelle von >50 %, und darunter muss nur offengelegt werden (IAS 37.23, IAS 37.86–87).
  • Keine oder falsche Diskontierung: Bei langfristigen Rückstellungen (z. B. Stilllegungsverpflichtungen) wird häufig der volle nominale Betrag angesetzt, ohne zukünftige Zahlungen abzuzinsen. Das führt zu erheblichen Überbe­wertun­gen. Der korrekte Ansatz verlangt Diskontierung, wenn der Effekt wesentlich ist (IAS 37.45).
  • Unzureichende Neubewertung und Unwinding: Wenn sich die Schätzung von Rückstellungen ändert oder Zeit verstreicht, werden Revaluations- und Unwinding-Zinseffekte nicht getrennt offengelegt oder nicht korrekt gebucht. Dies führt zu falsch klassifizierten Aufwendungen in Gewinn und Verlust.
Wichtige Absätze zum Nachschlagen:

  • IAS 37.14 — Definition und Anerkennungskriterien (Dreieck-Test)
  • IAS 37.23 — Wahrscheinlichkeitsschwelle („wahrscheinlich" > 50 %)
  • IAS 37.25 — Zuverlässige Schätzbarkeit der Verpflichtung
  • IAS 37.36–37 — Messung nach Erwartungswert oder wahrscheinlichstem Betrag
  • IAS 37.45 — Diskontierung bei zeitlichem Abstand
  • IAS 37.84–89 — Offenlegungsanforderungen und Bewegungsrechnungen

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