Wie werden immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 anerkannt?
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IFRS
Anerkennungskriterien für immaterielle Vermögenswerte

IAS 38 definiert immaterielle Vermögenswerte als identifizierbare, nicht-monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Die Anerkennung eines immateriellen Vermögenswertes ist an strenge Kriterien gebunden, die in IAS 38.21 dargelegt sind.

Grundvoraussetzungen für die Anerkennung

Ein immaterieller Vermögenswert wird anerkannt, wenn:

  • Die Definition eines immateriellen Vermögenswertes erfüllt ist (IAS 38.8–17)
  • Es wahrscheinlich ist, dass künftige wirtschaftliche Vorteile dem Unternehmen zufließen (IAS 38.21a)
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig bewertet werden können (IAS 38.21b)
Identifizierbarkeit

Die Identifizierbarkeit ist entscheidend und wird durch zwei Kriterien bestimmt (IAS 38.12):

  • Das Vermögen kann vom Unternehmen getrennt werden und einzeln oder mit anderen Vermögenswerten verkauft, übertragen oder vermietet werden
  • Es entsteht aus vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Befugnissen, unabhängig davon, ob diese auf das Unternehmen übertragbar sind

Beispiele identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte sind Patente, Lizenzen, Markenrechte und Kundenlisten.

Anfängliche Bewertung

Immaterielle Vermögenswerte werden mit den Anschaffungskosten bewertet (IAS 38.24). Dies umfasst den Kaufpreis und alle direkt zuordenbaren Kosten für die Herstellung des Vermögenswertes in einen betriebsbereiten Zustand. Allgemeine Overhead-Kosten werden ausgeschlossen (IAS 38.27).

Intern generierte vs. erworbene Vermögenswerte

Ein kritischer Unterschied besteht zwischen:

  • Erworbenen Vermögenswerten: Diese werden anerkannt, wenn alle Kriterien erfüllt sind
  • Intern generierten Vermögenswerten: IAS 38 verbietet die Anerkennung von selbst generierten Geschäfts- oder Firmenwert, Marken und Kundenlisten (IAS 38.48). Allerdings können intern generierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden (IAS 38.57–64)
Anerkennung von F&E-Kosten

F&E-Kosten werden in zwei Phasen eingeteilt:

  • Forschungsphase: Kosten müssen immer als Aufwand erfasst werden (IAS 38.54)
  • Entwicklungsphase: Kosten werden als immaterieller Vermögenswert aktiviert, wenn alle sechs Kriterien aus IAS 38.57 erfüllt sind, einschließlich technischer Machbarkeit, Absicht zur Fertigstellung und Fähigkeit zur Nutzung oder zum Verkauf
Praktische Auswirkungen

Die strenge Anwendung dieser Kriterien führt dazu, dass viele intern generierte Vermögenswerte nicht bilanziert werden können. Dies reflektiert das Vorsichtsprinzip und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Verlässlichkeit von Bewertungen (IAS 38.11).