Änderungen von Rechnungslegungsmethoden müssen auf alle dargestellten Perioden retrospektiv angewendet werden, sofern keine Alternativbehandlung zulässig ist. Dies erfordert die Anpassung der Vergleichszahlen und der Eröffnungsbilanzen, um Konsistenz und Vergleichbarkeit über die Perioden hinweg sicherzustellen (IAS 8.19).