IFRS 10 „Konzernabschlüsse" regelt, wann und wie ein Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen muss. Die Kernbestimmung basiert auf dem Konzept der Kontrollbeherrschung.
Konsolidierungspflicht und Kontrollkriterium
Ein Investor muss ein Investee konsolidieren, wenn er Kontrolle über dieses ausübt (IFRS 10.4). Kontrolle liegt vor, wenn der Investor folgende Bedingungen kumulativ erfüllt (IFRS 10.7):
Diese Definition ist substanzorientiert und nicht an formale Eigentumsverhältnisse gebunden. Ein Investor kann die Kontrolle auch ohne Mehrheitsbeteiligung ausüben.
Konsolidierungsmethoden und praktische Umsetzung
Der Konzernabschluss wird unter Verwendung der Vollkonsolidierungsmethode aufgestellt (IFRS 10.19). Dies bedeutet:
Die Konsolidierung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Investor Kontrolle erlangt (IFRS 10.23). Sie endet, wenn die Kontrolle beendet wird. Bei der erstmaligen Konsolidierung sind alle Vermögenswerte und Schulden mit ihren beizulegenden Zeitwerten anzusetzen (ähnlich einer Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3).
Spezialfälle und Besonderheiten
Befreiung von Konsolidierung: Ein Investor ist von der Konsolidierungspflicht befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (IFRS 10.4(a)): Das Investee ist selbst ein Tochterunternehmen, dessen oberste Muttergesellschaft die Vollkonsolidierung anwendet, und keine Instrumente sind in offenen Märkten notiert.
Änderungen der Kontrollbeherrschung: Sollte ein Investor die Kontrolle über ein Tochterunternehmen verlieren, wird dieses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr konsolidiert. Der Restanteil wird zum beizulegenden Zeitwert bewertet, und der resultierende Gewinn oder Verlust wird erfasst (IFRS 10.25).
Investitionen in Assoziierte und Joint Ventures: Diese unterliegen nicht der Vollkonsolidierung. Assoziierte werden nach der Equity-Methode (IAS 28) konsolidiert, Joint Ventures können wahlweise nach Equity-Methode oder proportionaler Konsolidierung behandelt werden.
Praktische Relevanz
IFRS 10 verlangt eine umfassende Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse über die Analyse der Verträge und Vereinbarungen hinaus. Dies erfordert regelmäßige Überprüfung, insbesondere bei komplexen Strukturen mit stimmrechtslosen Instrumenten oder besonders gestalteten Vereinbarungen.