Nach IFRS 13 ist der beizulegende Zeitwert (Fair Value) der Preis, der in einer ordentlichen Geschäftstransaktion zwischen Marktteilnehmern am Messstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts gezahlt oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt würde (IFRS 13.9). Dies ist eine marktorientierte Messung, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung. Der Fokus liegt auf dem hypothetischen Markt, auf dem sich der Vermögenswert oder die Schuld am wahrscheinlichsten handeln würde.
Zentrale Messungsprinzipien
Die Fair-Value-Messung setzt voraus, dass der Vermögenswert oder die Schuld in den relevanten Markt (Primär- oder vorteilhaftester Markt) transferiert wird und dass Marktteilnehmer wirtschaftlich rational handeln (IFRS 13.24). Vier Annahmen sind grundlegend:
IFRS 13 etabliert eine dreistufige Bewertungshierarchie (IFRS 13.72-90):
Unternehmen wenden typischerweise drei Bewertungstechniken an (IFRS 13.61):
Die gewählte Technik muss den verfügbaren Daten und den Marktbedingungen angemessen sein. Bei mehreren Techniken ist oft eine Gewichtung erforderlich.
Praktische Überlegungen
Bei der Messung müssen Marktteilnehmer-Annahmen und nicht unternehmensspezifische Faktoren zugrundelegt werden (IFRS 13.33). Dies bedeutet, dass beispielsweise der spezifische Kundenstamm eines Unternehmens nicht berücksichtigt wird, sondern nur solche Faktoren, die auch für andere Marktteilnehmer relevant sind. Darüber hinaus sind Transaktionskosten nicht Teil der Fair-Value-Definition, sondern beeinflussen nur den Nettovortrag (IFRS 13.30).
Die Fair-Value-Messung nach IFRS 13 soll eine vergleichbare, marktgerechte Bewertung ermöglichen, die Investoren und andere Nutzer von Abschlüssen zuverlässige Informationen über den wirtschaftlichen Wert von Vermögenswerten und Schulden gibt.