Wie ist der beizulegende Zeitwert nach IFRS 13 definiert und gemessen?
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IFRS
Definition des beizulegenden Zeitwerts

Nach IFRS 13 ist der beizulegende Zeitwert (Fair Value) der Preis, der in einer ordentlichen Geschäftstransaktion zwischen Marktteilnehmern am Messstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts gezahlt oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt würde (IFRS 13.9). Dies ist eine marktorientierte Messung, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung. Der Fokus liegt auf dem hypothetischen Markt, auf dem sich der Vermögenswert oder die Schuld am wahrscheinlichsten handeln würde.

Zentrale Messungsprinzipien

Die Fair-Value-Messung setzt voraus, dass der Vermögenswert oder die Schuld in den relevanten Markt (Primär- oder vorteilhaftester Markt) transferiert wird und dass Marktteilnehmer wirtschaftlich rational handeln (IFRS 13.24). Vier Annahmen sind grundlegend:

  • Der Markt, in dem die Transaktion stattfinden würde, existiert am Messstichtag
  • Die beteiligten Parteien handeln unabhängig und verfügen über ausreichende Marktinformationen
  • Es handelt sich um ordentliche Transaktionen ohne Zwangsverhältnisse
  • Der Preis ist der Austauschpreis in diesem Markt
Bewertungshierarchie

IFRS 13 etabliert eine dreistufige Bewertungshierarchie (IFRS 13.72-90):

  • Stufe 1: Notierte Kurse in aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden (höchste Priorität)
  • Stufe 2: Observable Marktdaten für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden (direkt oder indirekt), z.B. Zinssätze, Rohstoffpreise
  • Stufe 3: Nicht-Observable Inputs, die auf Annahmen der Marktteilnehmer basieren (z.B. interne Modelle, DCF-Analysen)
Messmethoden

Unternehmen wenden typischerweise drei Bewertungstechniken an (IFRS 13.61):

  • Marktansatz: Vergleich mit ähnlichen Transaktionen oder Vermögenswerten
  • Kostenansatz: Wiederherstellungskosten des Vermögenswerts
  • Ertragswertansatz: Barwert zukünftiger Zahlungsströme (beispielsweise DCF-Methoden)

Die gewählte Technik muss den verfügbaren Daten und den Marktbedingungen angemessen sein. Bei mehreren Techniken ist oft eine Gewichtung erforderlich.

Praktische Überlegungen

Bei der Messung müssen Marktteilnehmer-Annahmen und nicht unternehmensspezifische Faktoren zugrundelegt werden (IFRS 13.33). Dies bedeutet, dass beispielsweise der spezifische Kundenstamm eines Unternehmens nicht berücksichtigt wird, sondern nur solche Faktoren, die auch für andere Marktteilnehmer relevant sind. Darüber hinaus sind Transaktionskosten nicht Teil der Fair-Value-Definition, sondern beeinflussen nur den Nettovortrag (IFRS 13.30).

Die Fair-Value-Messung nach IFRS 13 soll eine vergleichbare, marktgerechte Bewertung ermöglichen, die Investoren und andere Nutzer von Abschlüssen zuverlässige Informationen über den wirtschaftlichen Wert von Vermögenswerten und Schulden gibt.