Updated 21 June 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Identifizieren Sie die separaten Leistungspflichten in diesem Softwarepaketvertrag gemäß IFRS 15.

U
IFRS

Diese Übungsaufgabe testet Ihre Fähigkeit, Schritt 2 des fünfstufigen IFRS 15 Modells anzuwenden — die Identifizierung separater Leistungspflichten mit Hilfe des Unterscheidungstests gemäß IFRS 15.26. Arbeiten Sie sich durch das Szenario durch und vergleichen Sie Ihre Antwort anschließend mit der Musterlösung und der Absatzanalyse unten.

Szenario: Softwarepaketvertrag

CloudSoft Ltd, ein Unternehmen mit beschränkter Haftung, hat ein Kommunikationssoftwarepaket namens FlowERP entwickelt. CloudSoft Ltd hat einen Vertrag mit BuildCo abgeschlossen, um folgende Leistungen zu erbringen:

  • (a) Lizenz zur Nutzung von FlowERP
  • (b) Installationsservice. Dies erfordert kein Upgrade des Computerbetriebssystems, aber die Softwarepaket muss nicht angepasst werden.
  • (c) Technischer Support für neun Monate
  • (d) Zwei Jahre Updates für FlowERP

Aufgabe

Ermitteln Sie, ob die an BuildCo bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen gemäß IFRS 15 als unterscheidbar anzusehen sind.


Lösung: Vier separate Leistungspflichten

FlowERP wurde vor den anderen Waren bereitgestellt und bleibt ohne die Updates und den technischen Support funktionsfähig. Daraus lässt sich schließen, dass BuildCo von der Software allein profitieren kann.

Die Zusagen zur Übertragung jeder Ware und Dienstleistung an den Kunden sind separat identifizierbar. Insbesondere ist die Software nicht speziell angepasst oder konfiguriert, um sich in die Systeme von BuildCo zu integrieren, und der Installationsservice stellt eine separate Leistung dar, die CloudSoft Ltd verspricht, anstatt ein Input zu sein, der zur Produktion einer kombinierten Leistung verwendet wird.

Folglich sind die Waren und Dienstleistungen unterscheidbar und ergeben vier Leistungspflichten im Vertrag.


Analyse: Anwendung des IFRS 15 Unterscheidungstests

Der zweiteilige Test gemäß IFRS 15.26

Eine Ware oder Dienstleistung ist nur dann unterscheidbar, wenn beide folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

  • IFRS 15.26(a) — der Kunde kann von der Ware oder Dienstleistung allein profitieren oder zusammen mit anderen Ressourcen, die leicht verfügbar sind.
  • IFRS 15.26(b) — die Zusage des Unternehmens zur Übertragung der Ware oder Dienstleistung ist von anderen Zusagen im Vertrag separat identifizierbar.

Die Lösung wendet Kriterium (a) zunächst auf die Lizenz an, denn wenn die Lizenz selbst nicht unabhängig nützlich wäre, müssten alle anderen Elemente nicht separat analysiert werden — alles würde in eine einzige gebündelte Verpflichtung zusammenfallen.

Warum Kriterium (a) für die Lizenz erfüllt ist

IFRS 15.27 stellt klar, dass ein Kunde von einer Ware oder Dienstleistung profitieren kann, wenn diese verwendet, verbraucht, zu einem Preis über dem Schrottwert verkauft oder anderweitig auf eine Weise gehalten werden kann, die einen wirtschaftlichen Nutzen generiert. Die Tatsache, dass FlowERP bereits bereitgestellt wurde und vor der Installation, dem Support und den Updates funktionsfähig ist, ist ein starker Beleg dafür, dass BuildCo einen eigenständigen Nutzen aus der Lizenz allein zieht.

Warum Kriterium (b) erfüllt ist — und wann es nicht erfüllt wäre

IFRS 15.29 enthält drei Indikatoren, die zeigen, dass Zusagen nicht separat identifizierbar sind:

  1. Das Unternehmen erbringt einen bedeutenden Integrationsdienst — die Waren und Dienstleistungen sind Inputs für eine kombinierte Leistung (z. B. ein maßgeschneidertes System, bei dem Software, Anpassung und Integration untrennbar sind).
  2. Ein Artikel verändert oder passt einen anderen wesentlich an (z. B. wird die Software umgeschrieben, um sich in BuildCos proprietäre ERP-Umgebung einzugliedern).
  3. Die Artikel sind stark voneinander abhängig — keiner kann ohne den anderen erfüllt werden.

Keines davon trifft hier zu. Die Installation ist Standard (keine Anpassung), die Software funktioniert unabhängig vom Support und den Updates, und CloudSoft Ltd könnte die Lizenz, Installation, den Support und die Updates zu verschiedenen Zeiten an verschiedene Kunden übertragen.

Was wäre, wenn die Software Anpassungen benötigte?

Wenn FlowERP bedeutende Anpassungen benötigte, um sich in BuildCos bestehende Systeme zu integrieren — zum Beispiel das Umschreiben von Kernmodulen, um sich mit BuildCos proprietärer Datenbank zu verbinden — wäre der Installationsservice nicht länger eine separate Leistung. Stattdessen wäre es ein Input zu einer kombinierten Leistung (die angepasste, integrierte Software). Gemäß IFRS 15.29(b) würden die Lizenz und Installation in eine einzige Leistungspflicht gebündelt werden, erkannt über die Zeit hinweg, während die Anpassung durchgeführt wird (IFRS 15.35(c)).

Ebenso, wenn die Updates für die Funktionsfähigkeit der Software wesentlich wären statt Verbesserungen zu einem bereits funktionierenden Produkt, könnten sie Kriterium (a) unabhängig nicht erfüllen — BuildCo könnte nicht von der Lizenz ohne diese profitieren.

Related Topics

IFRS 15 Performance ObligationsIFRS 15 Five-Step Model ExplainedIFRS 15 Over Time vs Point in TimeIFRS 15 Variable Consideration ConstraintIFRS 15 Revenue from Contracts