Nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse" werden alle Geschäftsvorfälle, die die Definition einer Unternehmenszusammenschlüsselse erfüllen, nach der Erwerbungsmethode bilanziert. Dies ist die einzige zulässige Bilanzierungsmethode (IFRS 3.2).
Anwendungsbereich und Definition
Eine Unternehmenszusammenschlüsse liegt vor, wenn ein Erwerber eine Geschäftstätigkeit (oder mehrere) erwirbt. Die erworbene Geschäftstätigkeit muss dabei Elemente aufweisen, die für ein Geschäft typisch sind – insbesondere Inputs, Prozesse und Outputs, die wirtschaftliche Erträge generieren (IFRS 3.A).
Die Erwerbungsmethode – Grundprinzipien
Die Erwerbungsmethode besteht aus folgenden Schritten:
Der Geschäftswert entsteht als Unterschied zwischen der Gegenleistung und dem beizulegenden Zeitwert der netto erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden (IFRS 3.32). Ein positiver Unterschied ist der Geschäftswert (Goodwill), ein negativer Unterschied (Badwill) wird sofort erfolgswirksam über das Ergebnis verbucht (IFRS 3.56).
Transaktionskosten und Erfassung
Direkte Transaktionskosten (z. B. Beratungshonorare, Anwaltsgebühren) werden als Aufwand erfasst und nicht zum Geschäftswert aktiviert (IFRS 3.53). Dies unterscheidet sich von früheren Standards und ist ein wichtiger Punkt.
Nachträgliche Anpassungen
Der Erwerber darf die gezahlte Gegenleistung, identifizierbare Vermögenswerte und Schulden sowie den Geschäftswert bis zu 12 Monate nach dem Erwerbsstichtag anpassen, wenn neue Informationen über Sachverhalte verfügbar werden, die zum Erwerbsstichtag bestanden (IFRS 3.49).
Diese systematische Anwendung der Erwerbungsmethode sichert eine vergleichbare und transparente Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen in den Finanzabschlüssen.