Wie werden Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 bilanziert?
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IFRS
Überblick über die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen

Nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse" werden alle Geschäftsvorfälle, die die Definition einer Unternehmenszusammenschlüsselse erfüllen, nach der Erwerbungsmethode bilanziert. Dies ist die einzige zulässige Bilanzierungsmethode (IFRS 3.2).

Anwendungsbereich und Definition

Eine Unternehmenszusammenschlüsse liegt vor, wenn ein Erwerber eine Geschäftstätigkeit (oder mehrere) erwirbt. Die erworbene Geschäftstätigkeit muss dabei Elemente aufweisen, die für ein Geschäft typisch sind – insbesondere Inputs, Prozesse und Outputs, die wirtschaftliche Erträge generieren (IFRS 3.A).

Die Erwerbungsmethode – Grundprinzipien

Die Erwerbungsmethode besteht aus folgenden Schritten:

  • Identifikation des Erwerbers: Der Erwerber ist die juristische Person, die die Kontrolle über die erworbene Geschäftstätigkeit erhält (IFRS 3.7).
  • Bestimmung des Erwerbs-zeitpunkts: Dies ist der Stichtag, an dem der Erwerber Kontrolle erlangt (IFRS 3.8).
  • Bewertung der Gegenleistung: Die vom Erwerber übertragene Gegenleistung wird zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbsstichtag bewertet (IFRS 3.32). Dies umfasst nicht nur die sofort übertragenen Vermögenswerte und Schulden, sondern auch bedingte Zahlungen (contingent consideration).
  • Identifikation und Bewertung identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden: Alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden (einschließlich von Rückstellungen) müssen separat erfasst werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (IFRS 3.37). Sie werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
Geschäftswert und Badwill

Der Geschäftswert entsteht als Unterschied zwischen der Gegenleistung und dem beizulegenden Zeitwert der netto erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden (IFRS 3.32). Ein positiver Unterschied ist der Geschäftswert (Goodwill), ein negativer Unterschied (Badwill) wird sofort erfolgswirksam über das Ergebnis verbucht (IFRS 3.56).

Transaktionskosten und Erfassung

Direkte Transaktionskosten (z. B. Beratungshonorare, Anwaltsgebühren) werden als Aufwand erfasst und nicht zum Geschäftswert aktiviert (IFRS 3.53). Dies unterscheidet sich von früheren Standards und ist ein wichtiger Punkt.

Nachträgliche Anpassungen

Der Erwerber darf die gezahlte Gegenleistung, identifizierbare Vermögenswerte und Schulden sowie den Geschäftswert bis zu 12 Monate nach dem Erwerbsstichtag anpassen, wenn neue Informationen über Sachverhalte verfügbar werden, die zum Erwerbsstichtag bestanden (IFRS 3.49).

Diese systematische Anwendung der Erwerbungsmethode sichert eine vergleichbare und transparente Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen in den Finanzabschlüssen.