Grundregel: Ein Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe muss alle fünf kumulativen Kriterien von IFRS 5.8 erfüllen, um als „zur Veräußerung verfügbar" (held for sale) klassifiziert zu werden.
Wie es funktioniert
- Verfügbarkeit in aktueller Zustand: Der Vermögenswert muss in seinem aktuellen Zustand unmittelbar veräußerbar sein; wesentliche Umstrukturierungen sind nicht geplant (IFRS 5.8(a)). Dies bedeutet, dass das Unternehmen keine grundlegenden Reparaturen oder Umbauten vornehmen wird, bevor es verkauft wird.
- Konkrete Absicht und aktive Vermarktung: Das Management muss die ernsthafte Absicht haben zu verkaufen und eine Vermarktungskampagne muss aktiv durchgeführt werden (IFRS 5.8(b)). Passive Überlegungen oder langfristige strategische Optionen genügen nicht – es muss ein konkreter Verkaufsplan mit zeitlichen Meilensteinen existieren.
- Hochwahrscheinlicher Verkauf: Der Verkauf muss hochwahrscheinlich innerhalb eines Jahres ab Klassifizierung stattfinden, es sei denn, es liegt ein Grund für Verzögerung vor (IFRS 5.8(d)). Diese Wahrscheinlichkeit wird typischerweise durch objektive Faktoren wie Letters of Intent, Verkaufsverträge oder Angebote nachgewiesen.
- Angemessener Preis: Der Vermögenswert muss zu einem angemessenen Preis relativ zum aktuellen beizulegenden Zeitwert verkauft werden (IFRS 5.8(c)). Ein zu niedriger Verkaufspreis kann ein Indiz dafür sein, dass der Verkauf nicht unmittelbar bevorstehend ist.
- Geringe Wahrscheinlichkeit von Änderungen: Es darf eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Plan zur Veräußerung rückgängig gemacht wird (IFRS 5.8(e)). Wenn Unsicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit des Plans besteht, ist die Klassifizierung nicht angemessen.
Praktisches Beispiel
Ein Automobilhersteller besitzt ein Produktionswerk im Wert von €80 Mio., das die Geschäftstätigkeit einstellen wird. Im September 2024 beschließt das Management, das Werk zu verkaufen:
- Management genehmigt formell einen Verkaufsplan
- Die Immobilie wird Maklern übergeben und aktiv beworben (€75–80 Mio. erwartet)
- Ein Bieter bietet €76 Mio. an (angemessener Preis gegenüber dem beizulegenden Zeitwert)
- Der Abschluss ist für Q2 2025 geplant
Erforderliche Buchung (30.9.2024)
| Konto | Dr (€) | Cr (€) |
|---|
| Vermögenswert – zur Veräußerung verfügbar | 76.000.000 | |
| Wertminderungsverlust P&L | 4.000.000 | |
| Sachanlagen/Grundstücke und Gebäude | | 80.000.000 |
Der Vermögenswert wird zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten neu bewertet (IFRS 5.15). Die zukunftigen Abschreibungen entfallen (IFRS 5.25).
Häufige Fehler
- Zu optimistische Zeitpläne: Viele Unternehmen klassifizieren Vermögenswerte als held for sale, obwohl realistisch mehr als 12 Monate für die Veräußerung benötigt werden. Die Erweiterungsregelung in IFRS 5.9 ist nicht automatisch anwendbar; nur spezifische Verzögerungsgründe (z. B. behördliche Genehmigungen) rechtfertigen Ausnahmen.
- Unzureichende Dokumentation: Auditen scheitern häufig, weil das Management die aktive Vermarktung oder die Management-Genehmigung nicht angemessen dokumentiert hat. Ein Memo allein genügt nicht – es muss ein formeller Verkaufsplan mit Nachweisen bestehen.
- Verwirrung mit Veräußerungsgruppen: Wenn ein Vermögenswert Teil einer Veräußerungsgruppe ist (z. B. ein Geschäftsbetrieb mit Sachanlagen, Schulden und Personal), müssen alle fünf Kriterien für die gesamte Gruppe erfüllt sein, nicht nur für einzelne Komponenten (IFRS 5.2).
Wichtigste Paragraphen
- IFRS 5.8 – Die fünf kumulativen Klassifizierungskriterien
- IFRS 5.9 – Erweiterungsregelung für Verkaufsverzögerungen
- IFRS 5.15 – Neubewertung auf beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
- IFRS 5.25 – Einstellung der Abschreibung nach Klassifizierung
- IFRS 5.Appendix A – Definitionen von „held for sale" und „held for distribution"