IFRS 5 "Zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche" regelt die Bilanzierung von Vermögenswerten, die zum Verkauf bereitgestellt werden. Ein Vermögenswert wird als "zur Veräußerung bestimmt" klassifiziert, wenn bestimmte strenge Kriterien erfüllt sind.
Hauptkriterien für die Klassifizierung
Nach IFRS 5.6 und IFRS 5.7 müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Nach IFRS 5.9 ist der Verkauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn der Verkaufspreis in einem angemessenen Verhältnis zum gegenwärtigen Marktwert steht. Der Verkauf sollte nicht von ungewöhnlichen Hindernissen abhängen – es sei denn, das Management hat bedeutsame Maßnahmen eingeleitet, um diese zu beseitigen.
Bewertung und Bilanzierung
Vermögenswerte, die IFRS 5 erfüllen, werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und Verkehrswertwert (weniger Veräußerungskosten) bewertet (IFRS 5.15). Dies kann zu erheblichen Wertminderungen führen. Die Vermögenswerte werden separat in der Bilanz als "zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte" ausgewiesen.
Praktische Überlegungen
Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Klassifizierung nicht automatisch erfolgt. Das Unternehmen muss aktiv nachweisen, dass alle Kriterien erfüllt sind. Wenn beispielsweise der Verkauf einer Immobilie geplant ist, das Unternehmen aber keinen aktiven Vermarktungsprozess eingeleitet hat, kann die Klassifizierung nicht erfolgen – unabhängig von der Management-Absicht.
Die Reclassifizierung ist auch jederzeit möglich, wenn die Kriterien nicht mehr erfüllt sind (z.B. wenn der geplante Verkauf aufgeschoben wird).