Updated 20 June 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Wie funktioniert die temporäre Ausnahmeregelung des IASB für Pillar-Zwei-Nachsteuern gemäß IAS 12?

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IAS 12 Pillar Two Top-Up Tax — Kernregel

Die IASB hat mit Änderungen zu IAS 12 (veröffentlicht Mai 2023) eine temporäre Ausnahmeregelung eingeführt, die es Unternehmen ermöglicht, latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten aus Pillar-Zwei-Nachsteuern nach der OECD-Mindeststeuerrichtlinie nicht zu erfassen, sondern diese Steuern als aktuelle Steueraufwendungen zu behandeln, bis eine unbegrenzte Dauerregelung verfügbar ist (IAS 12.4a).

Wie IAS 12 Pillar Two Top-Up Tax Funktioniert

  • Anwendungsbereich und Geltungsdauer: Die Ausnahmeregelung gilt für Einkommenssteuern, die gemäß den OECD-Richtlinien zum Pillar-Zwei-Regelwerk anfallen, insbesondere die Mindeststeuer. Die Regelung ist temporär und endet, wenn der IASB eine unbegrenzte Dauerregelung verabschiedet (IAS 12.4a, IAS 12.4b). Diese Übergangsfrist begann mit Jahresabschlüssen ab dem 1. Januar 2023.
  • Nicht-Erfassung von latenten Steuern: Unternehmen sind nicht verpflichtet, latente Steuerforderungen oder -verbindlichkeiten gemäß IAS 12.39 und IAS 12.34 für Unterschiede zu bilanzieren, die aus Pillar-Zwei-Steuern entstehen. Dies reduziert die Komplexität und Volatilität in der Bilanzierung während der Übergangsfase (IAS 12.Amendments 2023).
  • Sofortige Erfassung als Steueraufwand: Pillar-Zwei-Steuerzahlungen werden unmittelbar als laufender Steueraufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, ähnlich wie periodische Steuerzahlungen, ohne den Aufwand über latente Steuern zu disaggregieren (IAS 12.5A). Dies geschieht in der Periode, in der die Steuerpflicht entsteht.
  • Offenlegungspflichten: Unternehmen müssen Offenlegungen gemäß IAS 12.81A vornehmen, die erklären, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird. Die Offenlegung soll auch das Ausmaß der betroffenen Steuern und deren Einfluss auf den Steueraufwand deutlich machen, damit Nutzer Vergleichbarkeit mit anderen Perioden und Unternehmen bewerten können.
  • Keine Rückwirkung auf Vergleichsperioden: Unternehmen dürfen die Ausnahmeregelung nicht rückwirkend auf frühere Berichtszeiträume anwenden. Vergleichszahlen werden nach den bisherigen Regeln (oder unter Anwendung der früheren Auslegung von IAS 12) dargestellt (IAS 12.4c). Dies schafft Kontinuität bei der Darstellung von Vorjahresabschlüssen.
  • Übergang zur Dauerregelung: Wenn der IASB eine unbegrenzte Dauerregelung für Pillar-Zwei-Steuern verabschiedet, müssen Unternehmen Übergangsbestimmungen befolgen, um eine ordnungsgemäße Neudarstellung zu gewährleisten (IAS 12.4b). Der genaue Modus wird in der zukünftigen Änderung festgelegt.

IAS 12 Pillar Two Top-Up Tax — Praktisches Beispiel

Ein deutsches Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Ländern wird 2024 Pillar-Zwei-Steuern in Höhe von €2.500.000 zahlbar. Nach der vorherigen IAS-12-Logik hätte das Unternehmen eine latente Steuerabgrenzung vornehmen müssen; unter der temporären Ausnahmeregelung erfolgt eine unmittelbare Erfassung:

KontoSollseite €Habseite €
Steueraufwand (aktuell)2.500.000
Steuerverbindlichkeiten (laufend)2.500.000

In der GuV wird der Steueraufwand von €2.500.000 sofort erkannt, ohne latente Steuereffekte. Die Bilanz zeigt unter „Laufende Steuerschulden" €2.500.000. Bei der Zahlung dann:

KontoSollseite €Habseite €
Steuerverbindlichkeiten (laufend)2.500.000
Bank2.500.000

Offenlegung im Anhang (IAS 12.81A): „Das Unternehmen hat die temporäre Ausnahmeregelung für Pillar-Zwei-Steuern gemäß IAS 12.4a angewendet. Die erfassten Pillar-Zwei-Steuern betrugen €2.500.000 in 2024."

IAS 12 Pillar Two Top-Up Tax — Häufige Fehler

  • Versehentliche rückwirkende Anwendung: Viele Unternehmen vergessen, dass die Ausnahmeregelung nicht retroaktiv anzuwenden ist. Vergleichsperioden müssen unter den alten Regeln dargestellt werden, was eine saubere Trennung in Anhang-Offenlegungen erfordert. Dies führt zu Uneinheitlichkeit bei konzernweiten Implementierungen.
  • Unzureichende Offenlegung: Nur „Pillar-Zwei-Steuern erfasst" zu schreiben, erfüllt nicht die Anforderung von IAS 12.81A. Die Offenlegung muss quantifiziert (Betrag in €/$), begründet (Übergangspflicht) und zukunftsorientiert (Erwartung der Dauerregelung) sein. Prüfer fordern häufig detailliertere Angaben.
  • Verwechslung mit gestundeten/abgegrenzten Steuern: Auch unter der Ausnahmeregelung müssen andere Arten von Steuerdifferenzen (z. B. Schuldenabschlag, Amortisationen) weiterhin nach IAS 12.15 ff. latent abgegrenzt werden. Pillar-Zwei ist eine zusätzliche Steuer, keine Befreiung von der gesamten latenten Steuerabgrenzung.

IAS 12 Pillar Two Top-Up Tax — Key Paragraphs

  • IAS 12.4a – Definition und Umfang der temporären Ausnahmeregelung
  • IAS 12.4b – Geltungsdauer bis zur Verabschiedung der unbegrenzten Dauerregelung
  • IAS 12.4c – Keine rückwirkende Anwendung auf Vergleichszeiträume
  • IAS 12.5A – Sofortige Erfassung als Steueraufwand
  • IAS 12.81A – Offenlegungserfordernisse für Pillar-Zwei-Steuern
  • IAS 12.34, 12.39 – Allgemeine Regeln für latente Steuern (weiterhin für andere Differenzen gültig)

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