IAS 37 Angabe von Eventualverbindlichkeiten

Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Was ist eine Eventualverbindlichkeit und wann muss sie nach IAS 37 offengelegt werden?

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IFRS

IAS 37 Angabe von Eventualverbindlichkeiten — Kernregel

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen entsteht und deren Existenz nur durch den Eintritt oder Nichteintritt eines oder mehrerer unsicherer zukünftiger Ereignisse bestätigt wird; sie wird nicht als Rückstellung bilanziert, sondern (in den meisten Fällen) offengelegt, sofern ein möglicher Mittelabfluss nicht völlig unwahrscheinlich ist (IAS 37.27).

Wie IAS 37 Angabe von Eventualverbindlichkeiten Funktioniert

  • Abgrenzung von Rückstellungen: Eine Rückstellung wird angesetzt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: (1) ein gegenwärtiges Ereignis schafft eine gegenwärtige Verpflichtung; (2) ein Mittelabfluss ist wahrscheinlich; (3) eine zuverlässige Schätzung ist möglich (IAS 37.14). Eine Eventualverbindlichkeit erfüllt mindestens eine dieser Bedingungen nicht – typischerweise ist die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses geringer oder die Verpflichtung ist nicht gegenwärtig, sondern bleibt unsicher (IAS 37.27–28).
  • Wahrscheinlichkeitsschwelle: IAS 37 unterscheidet zwischen drei Wahrscheinlichkeitskategorien: „wahrscheinlich" (> 50 %), „möglich" (nicht wahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen) und „entfernt" (völlig unwahrscheinlich). Eventualverbindlichkeiten liegen typischerweise in der Kategorie „möglich" (IAS 37.23–24).
  • Offenlegungspflicht: Eine Eventualverbindlichkeit ist grundsätzlich in den Anhangangaben zu beschreiben und zu offenbaren, sofern ein Mittelabfluss nicht völlig unwahrscheinlich ist. Die Offenlegung muss eine Beschreibung der Unsicherheit, die beste Schätzung des möglichen Mittelabflusses und den Grund für die Nichtbilanzierung enthalten (IAS 37.86–89).
  • Ausnahmen von der Offenlegung: Wenn ein Mittelabfluss völlig entfernt (remote) ist, entfällt die Offenlegungspflicht (IAS 37.86). In Einzelfällen kann die Offenlegung wettbewerbsrechtlich schädlich sein und die Zivilklage gefährden; dann kann die Offenlegung reduziert oder ausgelassen werden, solange das Finanzinstitut die Natur und die finanzielle Auswirkung angibt (IAS 37.92).
  • Messungen und Schätzungen: Die beste Schätzung wird entweder als einzelner Betrag oder als Bereich wahrscheinlicher Ergebnisse ermittelt. Bei Rechtsstreitigkeiten sind Expertenmeinungen und historische Daten heranzuziehen (IAS 37.39–42).
  • Umbewertung und Reclassification: Eine Eventualverbindlichkeit kann sich zu einer Rückstellung entwickeln, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses über die Schwelle von „möglich" zu „wahrscheinlich" steigt. Umgekehrt kann eine Rückstellung zu einer Eventualverbindlichkeit herabgestuft werden (IAS 37.56).

IAS 37 Angabe von Eventualverbindlichkeiten — Praktisches Beispiel

Ein deutsches Fertigungsunternehmen wird von einem Lieferanten auf Schadensersatz in Höhe von €500.000 verklagt. Die Rechtsabteilung bewertet die Erfolgsaussichten wie folgt: 30 % Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Zahlung, 50 % Wahrscheinlichkeit einer Teilzahlung von €250.000, 20 % Wahrscheinlichkeit, dass die Klage abgewiesen wird.

Analyse

  • Die beste Schätzung ist: (30 % × €500.000) + (50 % × €250.000) + (20 % × €0) = €275.000.
  • Da die Erfolgswahrscheinlichkeit bei ca. 80 % liegt, aber keine gegenwärtige Leistungsverpflichtung besteht (die Klage ist noch anhängig), wird dies als Eventualverbindlichkeit klassifiziert, nicht als Rückstellung.

Bilanzierung

Keine Journalbuchung erfolgt. Stattdessen wird die Eventualverbindlichkeit im Anhang offengelegt:

PunktBetrag
Beste Schätzung des Mittelabflusses€275.000
Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflussesca. 80 %
Offenlegung im AnhangErforderlich

Wenn die Rechtsabteilung dann in Q3 feststellt, dass eine Einigung auf €300.000 nahezu sicher ist (> 90 %), erfolgt die Umwandlung in eine Rückstellung:

AccountDrCr
Rückstellung für Rechtsstreit300.000
Verbindlichkeiten (kurzfristig)300.000

IAS 37 Angabe von Eventualverbindlichkeiten — Häufige Fehler

  • Verwechslung mit Rückstellungen: Praktiker bilanzieren Eventualverbindlichkeiten zu schnell als Rückstellungen, wenn die Wahrscheinlichkeit „möglich", aber nicht „wahrscheinlich" ist. IAS 37.14–15 setzt eine Wahrscheinlichkeit > 50 % voraus; dies wird oft ignoriert.
  • Unzureichende Offenlegung: Viele Unternehmen offenbaren Eventualverbindlichkeiten nur pauschal oder ohne Angabe der Schätzung des Mittelabflusses. IAS 37.86–89 verlangt eine spezifische Beschreibung der Unsicherheit und die beste Schätzung.
  • Keine Umbewertung: Bei sich ändernden rechtlichen oder wirtschaftlichen Umständen wird die Wahrscheinlichkeitseinschätzung nicht neu bewertet. Dies führt zu Bilanzierungsfehlern, wenn eine Eventualverbindlichkeit später zu einer Rückstellung wird oder umgekehrt.

Wichtige Paragraphen zum Lernen

  • IAS 37.10–15: Definition von Rückstellung und Abgrenzungskriterien
  • IAS 37.23–32: Wahrscheinlichkeitskonzept und Eventualverbindlichkeiten
  • IAS 37.86–92: Offenlegungspflichten für Eventualverbindlichkeiten
  • IAS 37.39–42: Schätzung und Messungsprinzipien
  • IAS 37.56: Umbewertungen und Reclassifications

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