IFRS 3 Erwerbsmethode — Kernregel
Die Erwerbsmethode erfordert, dass der Erwerber den Zeitpunkt der Übernahme feststellt, das beizulegende Zeitwert der bereitgestellten Gegenleistung misst und die erworbenen Vermögenswerte sowie übernommenen Schulden in der Konzernbilanz mit ihren beizulegenden Zeitwerten ansetzt, woraus sich ein positiver oder negativer Geschäftswert ergibt (IFRS 3.4).
Wie IFRS 3 Erwerbsmethode Funktioniert
- Identifikation des Erwerbers: Der Erwerber ist die Partei, die die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt. Die Kontrolle wird nach IFRS 10 bestimmt – typischerweise durch Erwerb von über 50 % der Stimmrechte oder die Fähigkeit, die relevanten Tätigkeiten auszurichten (IFRS 3.7 i.V.m. IFRS 10.22).
- Bestimmung des Erwerbszeitpunkts: Dies ist das Datum, an dem der Erwerber die Kontrolle über die Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten des Zielunternehmens erhält. Dies ist nicht zwingend das Abschlussdatum, sondern das wirtschaftliche Kontrollerlangungsdatum (IFRS 3.8).
- Messung der Gegenleistung: Die bereitgestellte Gegenleistung (Kaufpreis) umfasst Barmittel, Finanzinstrumente, Vermögenswerte und entstehende Schulden zu ihren beizulegenden Zeitwerten am Erwerbszeitpunkt. Bedingte Gegenleistung wird ebenfalls zu beizulegendem Zeitwert gemessen und später neu bewertet (IFRS 3.37, IFRS 3.58).
- Bilanzierung erworbener Vermögenswerte und Schulden: Alle erkannten Vermögenswerte (einschließlich immaterieller Vermögenswerte wie Kundenlisten, Marken) und Schulden werden mit ihren beizulegenden Zeitwerten angesetzt. Latente Steuervermögenswerte oder -schulden entstehen aus Zeitwertdifferenzen (IFRS 3.23, IAS 12.67).
- Berechnung des Geschäftswerts: Der Geschäftswert ist die positive Differenz zwischen der Summe der Gegenleistung (einschließlich anteile ohne Kontrollmehrheit) und den beizulegenden Zeitwerten der erworbenen Netto-Vermögenswerte. Ein negativer Geschäftswert (Gewinn beim günstigen Kauf) wird sofort im Periodenergebnis erfasst (IFRS 3.32, IFRS 3.34).
- Behandlung anteile ohne Kontrollmehrheit: Der Anteil an nicht kontrollierenden Anteilen kann entweder zu beizulegendem Zeitwert oder zum anteiligen Geschäftswert gemessen werden. Dies beeinflusst die Höhe des angesetzten Geschäftswerts erheblich (IFRS 3.19).
IFRS 3 Erwerbsmethode — Praktisches Beispiel
Szenario: Konzern Alpha erwirbt 75 % der Beta GmbH für €10 Mio. in bar. Die beizulegenden Zeitwerte der identifizierten Netto-Vermögenswerte (ohne Geschäftswert) betragen €8 Mio. Die nicht kontrollierenden Anteile (25 %) werden mit €3 Mio. bewertet (beizulegende Zeitwertmethode).
Berechnung Geschäftswert:
- Gegenleistung: €10 Mio.
- Anteile ohne Kontrollmehrheit (25 %): €3 Mio.
- Gesamte Gegenleistung: €13 Mio.
- Minus: Beizulegende Zeitwerte Netto-Vermögenswerte: €8 Mio.
- Geschäftswert: €5 Mio.
Journaleinträge im Konzernabschluss:
| Konto | Sollbetrag (€) | Habenbetrag (€) |
|---|
| Vermögenswerte (beizahlte ZW) | 12.000.000 | |
| Geschäftswert | 5.000.000 | |
| Schulden (beizahlte ZW) | | 4.000.000 |
| Anteile ohne Kontrollmehrheit | | 3.000.000 |
| Barmittel | | 10.000.000 |
IFRS 3 Erwerbsmethode — Häufige Fehler
- Zeitwertmessung ignorieren: Viele Praktiker verzögern die Ermittlung beizulegender Zeitwerte oder verwenden Buchwerte statt Zeitwerte. Dies führt zu falschen Geschäftswertberechnungen und verstößt gegen IFRS 3.23. Audit-Falle: Externe Bewertungen (appraisals) sind oft notwendig.
- Bedingte Gegenleistung falsch behandeln: Bedingte Zahlungen (z.B. Earn-outs) werden nicht neu bewertet oder als Schulden statt Gegenleistung erfasst. IFRS 3.58 verlangt Neubewertung durch Gewinn-/Verlustrechnung in nachfolgenden Perioden, nicht durch Goodwill-Anpassung.
- Anteile ohne Kontrollmehrheit verwechseln: Die Wahl zwischen Zeitwert- und anteiliger Goodwill-Messung muss für jede Geschäftskombination einzeln getroffen werden. Eine inconsistente Anwendung über mehrere Akquisitionen hinweg führt zu vergleichbaren Zahlen-Problemen.
IFRS 3 Erwerbsmethode — Key Paragraphs
- IFRS 3.4: Definition und Übersicht der Erwerbsmethode
- IFRS 3.32–34: Geschäftswertberechnung und negativer Geschäftswert
- IFRS 3.37: Messung der Gegenleistung
- IFRS 3.58: Bedingte Gegenleistung und Neubewertung
- IFRS 3.23: Bilanzierung erworbener Vermögenswerte und Schulden zu beizulegenden Zeitwerten
- IFRS 10.22: Kontrollkonzept (notwendig für Erwerberidentifikation)