IFRS 3 Geschäftswert — Kernregel
Der Geschäftswert wird als Differenz zwischen dem Gegenleistungswert und den erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden gemessen – die Vollmethode erfasst Geschäftswert auch für Minderheitsanteile, die Teilmethode nur für die erworbenen Anteile (IFRS 3.32).
Wie IFRS 3 Geschäftswert Funktioniert
- Vollmethode (Full Goodwill): Der Geschäftswert wird für 100 % der erworbenen Einheit berechnet, einschließlich des Anteils der Minderheitsaktionäre. Dies erfordert die beizulegende Zeitwertermittlung für den gesamten Geschäftsbetrieb zum Erwerbsstichtag (IFRS 3.32(a)). Der Minderheitsanteil wird zu seinem anrechenbaren Geschäftswertanteil bewertet, nicht zu seinen erworbenen Netto-Vermögenswerten.
- Teilmethode (Partial Goodwill): Der Geschäftswert wird nur auf Basis der vom Erwerber erworbenen Anteile berechnet. Der Minderheitsanteil wird zu seinem Anteil an den identifizierbaren Netto-Vermögenswerten bewertet (IFRS 3.32(b)). Dies ist die Standardmethode und in der Praxis häufiger anzutreffen.
- Ermittlung identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden: Beide Methoden erfordern die Identifizierung und Bewertung aller erworbenen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbsstichtag (IFRS 3.18, IAS 36.59). Dies umfasst immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Kundenbeziehungen und Technologie, die zuvor intern entwickelt wurden.
- Behandlung von Minderheitsanteilen: Bei der Vollmethode enthält die Bilanz einen höheren Geschäftswert und einen höheren Minderheitsanteil. Bei der Teilmethode ist der Geschäftswert niedrig und der Minderheitsanteil (Eigenkapitalanteil) wird zu Anschaffungskosten dargestellt (IFRS 3.B64-B65).
- Präsentation: Der Geschäftswert wird unter den immateriellen Vermögenswerten ausgewiesen und muss jährlich auf Wertminderung geprüft werden (IAS 36). Die Wahl zwischen Vollmethode und Teilmethode wird für jede Transaktion einzeln getroffen und muss in den Anhangangaben offengelegt werden (IFRS 3.32, B67).
- Beibehaltung der Konsistenz: Die Entscheidung für Vollmethode oder Teilmethode ist nicht reversibel und muss für jeden Geschäftserwerb neu getroffen werden; es gibt keine einheitliche Wahlmöglichkeit für alle Erwerber (IFRS 3.B64).
IFRS 3 Geschäftswert — Praktisches Beispiel
Szenario: Unternehmung ABC erwirbt 75 % der Anteile von XYZ-Betrieb für €900.000. Die beizulegenden Zeitwerte der identifizierbaren Netto-Vermögenswerte betragen €1.000.000. Der beizulegende Zeitwert für die verbleibenden 25 % beträgt €300.000.
Teilmethode (Partial Goodwill):
- Gegenleistung: €900.000
- Minderheitsanteil (25 %): €250.000 (25 % × €1.000.000)
- Identifizierbare Netto-Vermögenswerte: €1.000.000
- Geschäftswert = €900.000 + €250.000 – €1.000.000 = €150.000
| Konto | Soll | Haben |
|---|
| Vermögenswerte (Netto) | 1.000.000 | |
| Geschäftswert | 150.000 | |
| Zahlungsmittel | | 900.000 |
| Minderheitsanteil | | 250.000 |
Vollmethode (Full Goodwill):
- Gesamtwert der Einheit: €900.000 ÷ 75 % = €1.200.000
- Geschäftswert = €1.200.000 – €1.000.000 = €200.000
- Minderheitsanteil: €1.200.000 × 25 % = €300.000
| Konto | Soll | Haben |
|---|
| Vermögenswerte (Netto) | 1.000.000 | |
| Geschäftswert | 200.000 | |
| Zahlungsmittel | | 900.000 |
| Minderheitsanteil | | 300.000 |
Die Vollmethode führt zu €50.000 höherem Geschäftswert und €50.000 höherem Minderheitsanteil.
IFRS 3 Geschäftswert — Häufige Fehler
- Verwirrung zwischen Gegenleistung und beizulegendem Zeitwert: Manche Praktiker rechnen den Geschäftswert fehlerhaft auf Basis der Akquisitionsgegenleistung allein und übersehen den beizulegenden Zeitwert von Minderheitsanteilen. Dies führt zu Unterzeichnung des Geschäftswerts bei der Vollmethode (IFRS 3.32(a)).
- Wertminderungsprüfung unter unterschiedlichen Methoden: Der höhere Geschäftswert bei der Vollmethode erhöht das Wertminderungsrisiko. Auditor übersehen häufig, dass beide Geschäftswertbeträge zu Konzernebene konsolidiert werden müssen und separate Wertminderungsprüfungen für jede Cash-Generating Unit erforderlich sind (IAS 36.80-99).
- Anhangoffenlegung der Methodenwahl: Viele Bilanzen offenbaren nicht explizit, ob Vollmethode oder Teilmethode angewendet wurde. Dies ist jedoch gemäß IFRS 3.B67 erforderlich und wird von Abschlussprüfern häufig beanstandet.
IFRS 3 Geschäftswert — Key Paragraphs
- IFRS 3.32: Definition und Wahlmöglichkeit zwischen Vollmethode und Teilmethode
- IFRS 3.B64-B67: Praktische Anleitung zur Anwendung beider Methoden und Anhangangaben
- IFRS 3.18: Identifizierung und Bewertung erworbener Vermögenswerte und Schulden
- IAS 36.80-99: Wertminderungsprüfung von Geschäftswert auf Ebene der Cash-Generating Unit
- IFRS 3.B55-B61: Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Minderheitsanteilen