IAS 28 Maßgeblicher Einfluss — 20%-Regel

Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Was stellt wesentlichen Einfluss nach IAS 28.6 dar?

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IAS 28 Maßgeblicher Einfluss — Kernregel

Wesentlicher Einfluss ist die Befähigung, an den finanzpolitischen und betrieblichen Entscheidungen eines Unternehmens einzuwirken, ohne dass Kontrolle oder gemeinsame Beherrschung vorliegt (IAS 28.6).

Wie IAS 28 Maßgeblicher Einfluss Funktioniert

  • Vermutung bei 20%+ Stimmrechte: Eine Beteiligung von 20 % oder mehr an den Stimmrechten begründet eine Vermutung für wesentlichen Einfluss, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass dieser nicht vorliegt (IAS 28.6). Die 20%-Schwelle ist ein Anzeichen, kein absolutes Kriterium.
  • Faktische Indikatoren: Wesentlicher Einfluss wird auch durch Repräsentation im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat, Teilnahme an politischen Entscheidungsprozessen, Austausch von Personal, Abhängigkeit vom Investor für technisches oder kommerzielles Know-how oder Verflechtung von Geschäftstransaktionen nachgewiesen (IAS 28.6).
  • Abgrenzung zur Kontrolle: Während bei Kontrolle die Befähigung zur Lenkung von Finanz- und Betriebspolitik besteht (IFRS 10.4), liegt bei wesentlichem Einfluss nur Einwirkungskraft vor. Der Investor besitzt keine Kontrollbefugnisse, sondern kann Beschlüsse durch Mitwirkung beeinflussen (IAS 28.6 vs. IAS 27.4).
  • Equity-Methode als Bilanzierungsprinzip: Unternehmen mit wesentlichem Einfluss werden nach der Equity-Methode bilanziert (IAS 28.2). Die Beteiligung wird zunächst zum Anschaffungswert erfasst und dann um den Anteil am Jahresergebnis und den Änderungen des Eigenkapitals erhöht oder vermindert (IAS 28.11).
  • Goodwill-Behandlung: Ein etwaiger Goodwill (Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem Anteil am beizulegenden Zeitwert des identifizierten Nettovermögens) wird nicht separat bilanziert, sondern ist in der Beteiligungsbilanz enthalten (IAS 28.11).

IAS 28 Maßgeblicher Einfluss — Praktisches Beispiel

Ein deutsches Industrieunternehmen erwirbt am 1. Januar 2024 25 % der Anteile eines Zulieferers für 10 Mio. € und erhält damit Sitz im Aufsichtsrat. Das Eigenkapital des Zulieferers beträgt zum Erwerbszeitpunkt 35 Mio. €.

Journaleintrag zum Erwerb

KontoSoll (€)Haben (€)
Beteiligung an assoziiertem Unternehmen10.000.000
Bank10.000.000

Im Geschäftsjahr 2024 erzielt der Zulieferer einen Gewinn von 2 Mio. €. Der Investor erfasst seinen 25%-Anteil:

KontoSoll (€)Haben (€)
Beteiligung an assoziiertem Unternehmen500.000
Gewinn aus Equity-Methode500.000

Die Beteiligung wird zum 31.12.2024 mit 10,5 Mio. € bewertet (10 Mio. + 0,5 Mio.).

IAS 28 Maßgeblicher Einfluss — Häufige Fehler

  • Mechanische Anwendung der 20%-Regel: Viele Praktiker behandeln die 20%-Schwelle als absolute Grenze. Ist ein Investor mit 19 % an Abstimmungen nicht beteiligt oder fehlt die Aufsichtsratsrepräsentation, liegt kein wesentlicher Einfluss vor – trotz 19%-Anteil. Umgekehrt kann 15%-Beteiligung mit Aufsichtsratssitz wesentlichen Einfluss begründen (IAS 28.6).
  • Confusion mit Joint Venture: Joint Ventures werden unter IAS 28 ebenfalls nach der Equity-Methode bilanziert (IAS 28.3), unterscheiden sich aber durch gemeinsame Beherrschung (joint control). Ein häufiger Auditfund: Fehlklassifizierung von Konsortialunternehmen als assoziierte Unternehmen.
  • Geschäftstransaktionen nicht eliminiert: Bei der Equity-Methode müssen latente Gewinne aus Transaktionen zwischen dem Investor und dem assoziierten Unternehmen (upstream und downstream) eliminiert werden (IAS 28.26). Viele Ersteller vergessen die Rückwirkungsberichtigung.

IAS 28 Maßgeblicher Einfluss — Key Paragraphs

  • IAS 28.6: Definition wesentlicher Einfluss und 20%-Vermutung
  • IAS 28.11–14: Anwendung der Equity-Methode, anfängliche Bewertung und nachträgliche Anpassung
  • IAS 28.26–27: Eliminierung latenter Gewinne aus Transakitonen zwischen Investor und assoziiertem Unternehmen
  • IAS 27.4 & IFRS 10.4: Abgrenzung Kontrolle vs. wesentlicher Einfluss
  • IFRS 3.2–3: Identifikation erworbener identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden (für Goodwill-Berechnung)

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