Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team
Was sind die wichtigsten Änderungen gemäß IFRS 18 bei der Darstellung von Abschlüssen?
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IFRS 18 Darstellung und Angaben — Kernregel
IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements (wirksam ab 1. Januar 2027, ersetzt IAS 1) strukturiert die Gewinn- und Verlustrechnung neu, indem drei Einnahme- und Ausgabenkategorien — betrieblich, Investitionen und Finanzierung — mit drei vorgeschriebenen obligatorischen Zwischensummen vorgeschrieben werden, und führt verbindliche Offenlegungsanforderungen für Management-Leistungskennzahlen (MPMs) ein. Es verstärkt auch die Anforderungen an die Offenlegung wesentlicher Rechnungslegungsgrundsätze und erheblicher Urteile.
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Wie IFRS 18 Darstellung und Angaben Funktioniert
Drei obligatorische Kategorien (IFRS 18.39). Alle Einnahmen und Ausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung müssen in drei Kategorien eingeteilt werden: betrieblich (die Restgröße — alle Posten, die nicht als Investitionen oder Finanzierung qualifizieren), Investitionen (Erträge aus Vermögenswerten, die unabhängig von den Hauptgeschäftstätigkeiten des Unternehmens Einkommen generieren) und Finanzierung (Einnahmen und Ausgaben aus Verbindlichkeiten, die eine Finanzierungsquelle darstellen). Dies ersetzt die bisherige Flexibilität von IAS 1, die unterschiedliche Ansätze zur Darstellung des „Betriebsergebnisses" ermöglichte.
Drei obligatorische Zwischensummen (IFRS 18.82). Drei Zwischensummen sind auf der Vorderseite der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich und können nicht umbenannt oder weggelassen werden:
1. Betriebsergebnis — Summe der betrieblichen Kategorie.
2. Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuer — Betriebsergebnis plus Summe der Investitionskategorie.
3. Ergebnis vor Ertragsteuer — die Summe aller drei Kategorien (betrieblich + Investitionen + Finanzierung).
Management-Leistungskennzahlen — MPMs (IFRS 18.106–115). Eine MPM ist jede Gewinn-Zwischensumme, die das Management öffentlich mitteilt und die von einer IFRS-Gesamtsumme oder Zwischensumme in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet wird. Das Betriebsergebnis ist eine erforderliche IFRS-Zwischensumme — es ist keine MPM. Beispiele für MPMs sind „bereinigtes EBITDA", „zugrunde liegendes Ergebnis", „bereinigtes Betriebsergebnis". Für jede MPM müssen Unternehmen offenlegen: (a) eine Abstimmung zur nächstgelegenen IFRS-Zwischensumme; (b) die Steuerauswirkung; (c) die Auswirkung von Minderheitsanteilen; und (d) eine Erklärung, warum die Kennzahl für Nutzer nützlich ist.
Wesentliche Rechnungslegungsgrundsätze und erhebliche Urteile (IFRS 18 — Offenlegung). IFRS 18 verlangt die Offenlegung von wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätzen (nicht aller Grundsätze) und erheblichen Urteilen getrennt voneinander. Offenlegungen müssen unternehmensspezifisch und informativ sein, keine Standardtexte aus dem Standard.
Was IFRS 18 nicht ändert. Mehrere Bereiche, bei denen Änderungen erwartet werden könnten, sind tatsächlich unverändert:
- Kapitalflussrechnung: IAS 7 bleibt unverändert. Es gibt keine automatische Abstimmung zwischen operativen Cashflows und der betrieblichen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung.
- OCI: Die Unterscheidung zwischen umzuklassifizierbar/nicht umzuklassifizierbar in OCI existierte bereits in IAS 1 und wird unverändert beibehalten.
- Bilanz: Die Klassifizierung in kurzfristig/langfristig wird nach IAS 1-Grundsätzen fortgesetzt.
- Aufgegebene Geschäftsbereiche: IFRS 5 ist unverändert. IFRS 18 führt keine neuen Regeln für aufgegebene Geschäftsbereiche ein.
IFRS 18 Darstellung und Angaben — Praktisches Beispiel
XYZ Manufacturing Ltd. — Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsjahr endend am 31. Dezember 2027
Posten
Kategorie
Betrag (€m)
Umsatzerlöse
Betrieblich
500
Herstellungskosten
Betrieblich
(280)
Vertriebs- und Verwaltungsausgaben
Betrieblich
(110)
Betriebsergebnis *(obligatorische Zwischensumme)*
110
Dividendenerträge aus Beteiligungen
Investitionen
8
Bewertungsgewinne auf Eigenkapitalinstrumente zu FVTPL
Investitionen
4
Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuer *(obligatorische Zwischensumme)*
122
Zinsaufwand auf Anleihen
Finanzierung
(12)
Ergebnis vor Ertragsteuer *(obligatorische Zwischensumme)*
110
Ertragsteueraufwand
(22)
Ergebnis für das Jahr
88
XYZ meldet auch öffentlich bereinigtes EBITDA von €148m. Dies ist eine MPM, die vollständige Offenlegung nach IFRS 18.106–115 erfordert:
Steuerauswirkung der Anpassungen: €9,5m. Auswirkung von Minderheitsanteilen: keine. XYZ offenbart, dass diese Kennzahl die Betriebseffizienz vor nicht zahlungswirksamen Belastungen widerspiegelt.
IFRS 18 Darstellung und Angaben — Häufige Fehler
Verwechslung von Betriebsergebnis mit einer MPM. Das Betriebsergebnis ist eine obligatorische IFRS-Zwischensumme — es wird von IFRS 18 definiert und verlangt. Es ist keine Management-Leistungskennzahl. MPMs sind freiwillige Kennzahlen, die das Management über die erforderlichen Zwischensummen hinaus mitteilt (z. B. „bereinigtes EBITDA", „zugrunde liegendes Betriebsergebnis"). Die Fehlbezeichnung der erforderlichen IFRS 18-Zwischensummen als MPMs stellt den Standard falsch dar.
Annahme, dass IFRS 18 die Kapitalflussrechnung mit den Einnahmekategorien abstimmt. IAS 7 ist unverändert. Die Drei-Kategorien-Struktur gilt nur für die Gewinn- und Verlustrechnung. Die operativen Cashflows in der Kapitalflussrechnung folgen weiterhin den IAS 7-Definitionen, die sich von der IFRS 18-Betriebskategorie unterscheiden.
Überattribuierung von OCI-Änderungen an IFRS 18. Die Aufteilung in umzuklassifizierbar/nicht umzuklassifizierbar in OCI war bereits von IAS 1 erforderlich. IFRS 18 führt keine neuen OCI-Regeln ein. Die Anführung von IFRS 18 als Quelle von OCI-Anforderungen ist technisch falsch.
Veröffentlichung von MPMs ohne vollständige Abstimmung. Unternehmen, die „bereinigtes EBITDA" oder ähnliche Kennzahlen in Gewinnmitteilungen, Investorenpräsentationen oder Jahresberichten ohne Abstimmung (einschließlich Steuerauswirkung und Auswirkung von Minderheitsanteilen) zur nächstgelegenen IFRS-Zwischensumme offenlegen, verstoßen gegen IFRS 18.106–115.
Wichtige Absätze zum Kennen
IFRS 18.39 — die drei obligatorischen Einnahme- und Ausgabenkategorien.
IFRS 18.53 — betrieblich als Restkategorie.
IFRS 18.82 — obligatorische Zwischensummen: Betriebsergebnis, Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuer, Ergebnis vor Ertragsteuer.
IFRS 18.106–115 — Management-Leistungskennzahlen (MPMs): Definition, Umfang und erforderliche Offenlegungen.