IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen

Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Wie werden Explorations- und Bewertungsactiva gemäß IFRS 6 bilanziert?

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IFRS 6: Exploration and Evaluation Assets

IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen — Kernregel

Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte (E&E-Vermögenswerte) werden erfasst, wenn ein Unternehmen das Recht zur Erkundung eines bestimmten Gebiets erworben hat und qualifizierende Aufwendungen anfallen. Die Erfassung folgt einer vom Unternehmen bestimmten Rechnungslegungspolitik: Ein Unternehmen entscheidet, welche Aufwendungen als E&E-Vermögenswerte aktiviert werden sollen, und muss diese Politik konsequent anwenden (IFRS 6.9). Aufwendungen außerhalb der E&E-Phase – entweder vor Erlangung der rechtlichen Genehmigung oder nach Nachweis der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit – sind vom Anwendungsbereich von IFRS 6 vollständig ausgeschlossen (IFRS 6.5).

Wie IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen Funktioniert

Erfassungsschwelle

Ein Unternehmen wendet IFRS 6 auf alle Explorations- und Evaluierungsaufwendungen an, die es anfallen lässt (IFRS 6.3). Der Standard gewährt erhebliche Flexibilität: Anstelle die Vorgabe einer einzigen Erfassungsschwelle enthält er die Anforderung, dass das Unternehmen eine Rechnungslegungspolitik festlegt, die angibt, welche Aufwendungen als E&E-Vermögenswerte erfasst werden, wobei die Schlüsselüberlegung der Grad ist, in dem die Aufwendungen mit der Auffindung bestimmter Mineralressourcen verbunden werden können (IFRS 6.9). Dies ist eine Politikwahlmöglichkeit, keine wahrscheinlichkeitsgestützte Beurteilung im gleichen Sinne wie das Conceptual Framework – der Standard erhält bewusst bestehende Branchenpraktiken bei, verlangt aber Konsistenz in der Anwendung.

Bewertung bei erstmaliger Erfassung

E&E-Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten bewertet (IFRS 6.8). Direkte Kosten können die Übernahme von Rechten, geologische und geophysikalische Studien, Explorationsbohrungen, Gräben, Probenahmen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung der technischen Machbarkeit umfassen. Entwicklungsaufwendungen sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen: Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Mineralressourcen dürfen nicht als E&E-Vermögenswerte erfasst werden (IFRS 6.10). Zusätzlich müssen alle Verpflichtungen für Rückbau und Sanierung, die sich aus der Durchführung von Explorations- und Evaluierungsaktivitäten ergeben, nach IAS 37 erfasst werden (IFRS 6.11).

Bewertung nach erstmaliger Erfassung

Nach erstmaliger Erfassung wendet ein Unternehmen entweder das Anschaffungskostenmodell oder das Neubewertungsmodell an. Wird das Neubewertungsmodell verwendet – ob nach IAS 16 oder IAS 38 – muss die Wahl mit der Klassifizierung der Vermögenswerte konsistent sein (IFRS 6.12).

Klassifizierung und Darstellung

E&E-Vermögenswerte werden je nach Art der erworbenen Vermögenswerte als materielle oder immaterielle Vermögenswerte klassifiziert, und diese Klassifizierung muss konsequent angewendet werden (IFRS 6.15). Beispielsweise sind Bohrrechte typischerweise immaterielle Vermögenswerte, während Fahrzeuge und Bohrmaschinen materielle Vermögenswerte sind. E&E-Vermögenswerte müssen als separate Vermögensklasse behandelt werden, mit Angaben nach entweder IAS 16 oder IAS 38, die der angewendeten Klassifizierung entsprechen (IFRS 6.25).

Umklassifizierung in der Entwicklungsphase

Ein E&E-Vermögenswert wird aus der E&E-Kategorie umklassifiziert, sobald die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Mineralressourcengewinnung nachgewiesen sind (IFRS 6.17). Vor jeder Umklassifizierung muss das Vermögen auf Wertminderung überprüft werden und alle Wertminderungsverluste erfasst werden.

IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen — Häufige Fehler

  • Aktivierung von Aufwendungen vor Lizenzbeschaffung: Aufwendungen, die vor dem Erwerb der rechtlichen Genehmigung zur Erkundung eines bestimmten Gebiets anfallen, sind vom Anwendungsbereich von IFRS 6 ausgeschlossen und können nicht als E&E-Vermögenswerte aktiviert werden (IFRS 6.5).
  • Fortbestand der E&E-Klassifizierung nach Machbarkeitsbeweis: Sobald technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen sind, muss das Vermögen umklassifiziert werden – eine Beibehaltung der E&E-Klassifizierung über diesen Punkt hinaus ist nicht zulässig (IFRS 6.17).
  • Wertminderungsprüfung vor Umklassifizierung übersehen: Wertminderung muss überprüft und alle Verluste erfasst werden, bevor ein E&E-Vermögenswert in Entwicklungs- oder Produktionsanlagen umklassifiziert wird.
  • Inkonsistente Kostenpolitiken: Da die Erfassung politikgesteuert ist, müssen Unternehmen ihre gewählte Politik konsequent auf ähnliche Aufwendungen anwenden – selektive Aktivierung innerhalb desselben Projekttyps ist nicht zulässig (IFRS 6.9).
  • Unzureichende Angaben: Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungspolitiken für E&E-Aufwendungen sowie die Beträge von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen, Aufwendungen und Cashflows aus Explorations- und Evaluierungsaktivitäten offenlegen (IFRS 6.24).

Wichtigste Absätze zum Kennen

  • IFRS 6.3 — Legt fest, dass der Standard auf alle Explorations- und Evaluierungsaufwendungen angewendet wird, die ein Unternehmen anfallen lässt.
  • IFRS 6.5 — Definiert die Grenzen von IFRS 6: Aufwendungen vor Lizenzbeschaffung und nach Machbarkeitsbeweis sind ausgeschlossen.
  • IFRS 6.8 — Verlangt, dass E&E-Vermögenswerte bei erstmaliger Erfassung zu Anschaffungskosten bewertet werden.
  • IFRS 6.9 — Verlangt eine konsistente Rechnungslegungspolitik zur Bestimmung, welche Aufwendungen als E&E-Vermögenswerte qualifizieren, basierend auf der Verbindung mit der Auffindung bestimmter Mineralressourcen.
  • IFRS 6.15 — Verlangt die Klassifizierung von E&E-Vermögenswerten als materielle oder immaterielle Vermögenswerte je nach Art des Vermögens, konsequent angewendet.
  • IFRS 6.17 — Verlangt Umklassifizierung aus E&E, sobald technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen sind, mit vorheriger Wertminderungsprüfung.

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