Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team
Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte (E&E-Vermögenswerte) werden erfasst, wenn ein Unternehmen das Recht zur Erkundung eines bestimmten Gebiets erworben hat und qualifizierende Aufwendungen anfallen. Die Erfassung folgt einer vom Unternehmen bestimmten Rechnungslegungspolitik: Ein Unternehmen entscheidet, welche Aufwendungen als E&E-Vermögenswerte aktiviert werden sollen, und muss diese Politik konsequent anwenden (IFRS 6.9). Aufwendungen außerhalb der E&E-Phase – entweder vor Erlangung der rechtlichen Genehmigung oder nach Nachweis der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit – sind vom Anwendungsbereich von IFRS 6 vollständig ausgeschlossen (IFRS 6.5).
Ein Unternehmen wendet IFRS 6 auf alle Explorations- und Evaluierungsaufwendungen an, die es anfallen lässt (IFRS 6.3). Der Standard gewährt erhebliche Flexibilität: Anstelle die Vorgabe einer einzigen Erfassungsschwelle enthält er die Anforderung, dass das Unternehmen eine Rechnungslegungspolitik festlegt, die angibt, welche Aufwendungen als E&E-Vermögenswerte erfasst werden, wobei die Schlüsselüberlegung der Grad ist, in dem die Aufwendungen mit der Auffindung bestimmter Mineralressourcen verbunden werden können (IFRS 6.9). Dies ist eine Politikwahlmöglichkeit, keine wahrscheinlichkeitsgestützte Beurteilung im gleichen Sinne wie das Conceptual Framework – der Standard erhält bewusst bestehende Branchenpraktiken bei, verlangt aber Konsistenz in der Anwendung.
E&E-Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten bewertet (IFRS 6.8). Direkte Kosten können die Übernahme von Rechten, geologische und geophysikalische Studien, Explorationsbohrungen, Gräben, Probenahmen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung der technischen Machbarkeit umfassen. Entwicklungsaufwendungen sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen: Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Mineralressourcen dürfen nicht als E&E-Vermögenswerte erfasst werden (IFRS 6.10). Zusätzlich müssen alle Verpflichtungen für Rückbau und Sanierung, die sich aus der Durchführung von Explorations- und Evaluierungsaktivitäten ergeben, nach IAS 37 erfasst werden (IFRS 6.11).
Nach erstmaliger Erfassung wendet ein Unternehmen entweder das Anschaffungskostenmodell oder das Neubewertungsmodell an. Wird das Neubewertungsmodell verwendet – ob nach IAS 16 oder IAS 38 – muss die Wahl mit der Klassifizierung der Vermögenswerte konsistent sein (IFRS 6.12).
E&E-Vermögenswerte werden je nach Art der erworbenen Vermögenswerte als materielle oder immaterielle Vermögenswerte klassifiziert, und diese Klassifizierung muss konsequent angewendet werden (IFRS 6.15). Beispielsweise sind Bohrrechte typischerweise immaterielle Vermögenswerte, während Fahrzeuge und Bohrmaschinen materielle Vermögenswerte sind. E&E-Vermögenswerte müssen als separate Vermögensklasse behandelt werden, mit Angaben nach entweder IAS 16 oder IAS 38, die der angewendeten Klassifizierung entsprechen (IFRS 6.25).
Ein E&E-Vermögenswert wird aus der E&E-Kategorie umklassifiziert, sobald die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Mineralressourcengewinnung nachgewiesen sind (IFRS 6.17). Vor jeder Umklassifizierung muss das Vermögen auf Wertminderung überprüft werden und alle Wertminderungsverluste erfasst werden.