Updated 17 August 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team
IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements (Darstellung und Angaben in Abschlüssen) ersetzt IAS 1 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Der Standard ändert weder Ansatz noch Bewertung — das Periodenergebnis bleibt unverändert —, strukturiert aber grundlegend wie dieses Ergebnis dargestellt wird: mit verpflichtenden Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung, zwei neuen Pflicht-Zwischensummen und einer neuen offenlegungspflichtigen Kennzahlenklasse, den Management Performance Measures.
Jedes Unternehmen muss nun jede Ertrags- und Aufwandsposition einer von fünf Kategorien zuordnen: operativ, Investition, Finanzierung, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche. Die operative Kategorie ist die Standardkategorie — jeder Ertrag oder Aufwand, der nicht in eine der anderen vier Kategorien fällt oder fallen darf, wird dort erfasst (IFRS 18.52). Innerhalb dieser Struktur stehen zwei neue Zwischensummen, die für (fast) jedes Unternehmen auf der Vorderseite des Abschlusses erscheinen müssen.
IFRS 18 formalisiert auch "Non-GAAP"-ähnliche Kennzahlen, die viele Unternehmen bereits veröffentlichen. Eine Management Performance Measure ist eine Zwischensumme aus Erträgen und Aufwendungen, die in der externen Kommunikation verwendet wird, um die Sicht des Managements auf die Ertragslage zu vermitteln (IFRS 18.117) — etwa ein bereinigtes EBITDA oder ein "Underlying Profit". Erstmals müssen solche Kennzahlen im Anhang mit einer verpflichtenden Überleitung auf die nächstliegende IFRS-Zwischensumme offengelegt werden, einschließlich der Art jeder Anpassung sowie ihrer Steuer- und Minderheitenanteil-Effekte.
Nicht jede Änderung betrifft die Gewinn- und Verlustrechnung. IFRS 18 übernimmt außerdem — weitgehend unverändert — die IAS-1-Vorgaben zur Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden als kurzfristig oder langfristig (IFRS 18.96), einschließlich der Regel, dass latente Steuern stets langfristig sind (IFRS 18.98), sowie die Mindestgliederung der Bilanz (IFRS 18.103).
IFRS 18 ist retrospektiv anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Unternehmen müssen Vergleichsbeträge anpassen, sofern dies nicht undurchführbar ist; in diesem Fall müssen sie den Grund erläutern und die Anpassungen beschreiben, die andernfalls vorgenommen worden wären (IFRS 18.32–34). Fehler oder Rechnungslegungsänderungen, die während des Übergangs festgestellt werden, folgen der üblichen retrospektiven Anpassungsmechanik für die Eröffnungsbilanz der Gewinnrücklagen (IFRS 18.108).