IAS 38.13 Beherrschung Immaterieller Vermögenswerte

Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Wie wird die Kontrolle über einen immateriellen Vermögenswert gemäß IAS 38.13 nachgewiesen?

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IFRS

IAS 38.13 Beherrschung Immaterieller Vermögenswerte — Kernregel

Ein immaterieller Vermögenswert wird nur dann bilanziert, wenn das Unternehmen die Fähigkeit hat, die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile zu kontrollieren und die Kosten zuverlässig bestimmt werden können (IAS 38.21).

Funktionsweise der Kontrolle

  • Definition der Kontrolle: Kontrolle besteht, wenn das Unternehmen aufgrund von Gesetzen, vertraglich oder anderweitig die Fähigkeit hat, die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vermögenswert zu nutzen und andere davon abzuhalten (IAS 38.13). Dies ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen immateriellen Vermögenswerten und beispielsweise bloßem betrieblichen Geschäftssinn.
  • Rechtliche oder vertraglich gestützte Kontrolle: Patente, Markenzeichen, Lizenzen und urheberrechtlich geschützte Vermögenswerte erfüllen das Kontrollkriterium typischerweise, da das Unternehmen durch Gesetze und Verträge geschützte Exklusivrechte hat (IAS 38.13). Ein Patent bietet beispielsweise das Recht, andere vom Einsatz der patentierten Technologie abzuhalten.
  • Fähigkeit, wirtschaftliche Vorteile zu realisieren: Das Unternehmen muss nachweisen können, dass es in der Lage ist, die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile zu erzielen – etwa durch Verkauf, Lizenzierung oder interne Nutzung des Vermögenswerts (IAS 38.16). Bei selbst entwickelter Software oder Systemen muss das Unternehmen nachweisen, dass technisch und wirtschaftlich eine Kontrolle ausgeübt wird.
  • Abgrenzung von Goodwill: Im Gegensatz zu Goodwill, der nicht einzeln erkannt wird (IAS 38.48), sind identifizierbare immaterielle Vermögenswerte solche, die entweder separabel sind oder aus rechtlichen oder vertraglichen Rechten entstehen. Dies ist die Kernabgrenzung zu nicht-kontrollierbaren immateriellen Elementen.
  • Bewertung der Zuverlässigkeit: Die Kosten oder der fair value des Vermögenswerts müssen zuverlässig bestimmt werden. Bei erworbenen Vermögenswerten ist dies durch den Kaufpreis gegeben; bei selbst entwickelten Vermögenswerten muss eine zutreffende Kostenabgrenzung vorhanden sein (IAS 38.24 bis IAS 38.27).
  • Einzelidentifizierbarkeit: Ein immaterieller Vermögenswert muss einzeln identifizierbar sein, um separat erkannt zu werden – entweder separabel (verkauft, lizenziert oder augetauscht werden kann) oder aufgrund von Rechten oder Verpflichtungen, unabhängig davon, ob diese übertragbar sind (IAS 38.12).

IAS 38.13 Beherrschung Immaterieller Vermögenswerte — Praktisches Beispiel

Szenario: Ein Softwareunternehmen erwirbt ein Kundenverwaltungssystem (CRM-Software) mit exklusiver Nutzungslizenz für 500.000 € und entwickelt intern ein proprietäres Datenanalytik-Tool mit Entwicklungskosten von 150.000 €.

CRM-Software (erworbener Vermögenswert):

Die Kontrolle ist nachgewiesen durch:

  • Vertragliche Exklusivlizenz
  • Fähigkeit, Lizenzen an Dritte weiterzugeben
  • Fair Value durch Kaufpreis zuverlässig bestimmt
KontoSollHaben
Immaterielle Vermögenswerte – CRM-Software500.000
Zahlungsmittel500.000

Proprietäres Datenanalytik-Tool (selbst entwickelt):

Nur der Entwicklungs- und Testphase (150.000 €) werden aktiviert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (IAS 38.57):

  • Technische Machbarkeit nachgewiesen
  • Unternehmen hat die Absicht und Fähigkeit, das Projekt zu vollenden
  • Marktnachfrage oder interne Nutzung ist wahrscheinlich
  • Angemessene finanzielle, technische und sonstige Ressourcen sind verfügbar
KontoSollHaben
Immaterielle Vermögenswerte – Datenanalytik-Tool150.000
Zahlungsmittel / Verbindlichkeiten150.000

Bei Nichterfüllung der Kriterien würde die Entwicklung sofort als Aufwand erfasst (IAS 38.69).

IAS 38.13 Beherrschung Immaterieller Vermögenswerte — Häufige Fehler

  • Verwechslung mit Goodwill: Viele Praktiker aktivieren Kundenbeziehungen oder Marktpositionen direkt, ohne zu prüfen, ob diese separabel sind oder auf Rechten basieren. Im Erwerb werden sie zu Goodwill, wenn sie nicht einzeln identifizierbar sind (IAS 38.48).
  • Fehlende Nachweise für Kontrollierbarkeit: Bei selbst entwickelten Vermögenswerten werden häufig Gesamtentwicklungskosten aktiviert, ohne nachzuweisen, dass das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erzielen kann. Dies ist ein typisches Audit-Fallstrick bei Software- oder F&E-Projekten.
  • Nichtbeachtung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit: Entwicklungsprojekte werden aktiviert, obwohl die Machbarkeit noch nicht nachgewiesen ist. IAS 38.57 verlangt konkrete Evidenz, nicht nur theoretische Planungen.

IAS 38.13 Beherrschung Immaterieller Vermögenswerte — Key Paragraphs

  • IAS 38.13: Definition von Kontrolle – rechtlich oder vertraglich gestützte oder faktische Kontrolle der zukünftigen Vorteile
  • IAS 38.21: Ansatzkriterien – identifizierbar, kontrolliert, zukünftige wirtschaftliche Vorteile, zuverlässig bewertbar
  • IAS 38.57: Kriterien für Aktivierung in der Entwicklungsphase (selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte)
  • IAS 38.12: Separabilität und Einzelidentifizierbarkeit
  • IAS 38.48: Goodwill und nicht einzeln erkannte immaterielle Vermögenswerte
  • IAS 38.69: Ausschluss der Aktivierung von Forschungsausgaben

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