IAS 38.13 Control of Intangible Assets — Auf Deutsch
Wie wird die Kontrolle über einen immateriellen Vermögenswert gemäß IAS 38.13 nachgewiesen?
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IAS 38.13 Control — Kernregel
Ein immaterieller Vermögenswert wird nur dann bilanziert, wenn das Unternehmen die Fähigkeit hat, die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile zu kontrollieren und die Kosten zuverlässig bestimmt werden können (IAS 38.21).
Funktionsweise der Kontrolle
Definition der Kontrolle: Kontrolle besteht, wenn das Unternehmen aufgrund von Gesetzen, vertraglich oder anderweitig die Fähigkeit hat, die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vermögenswert zu nutzen und andere davon abzuhalten (IAS 38.13). Dies ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen immateriellen Vermögenswerten und beispielsweise bloßem betrieblichen Geschäftssinn.
Rechtliche oder vertraglich gestützte Kontrolle: Patente, Markenzeichen, Lizenzen und urheberrechtlich geschützte Vermögenswerte erfüllen das Kontrollkriterium typischerweise, da das Unternehmen durch Gesetze und Verträge geschützte Exklusivrechte hat (IAS 38.13). Ein Patent bietet beispielsweise das Recht, andere vom Einsatz der patentierten Technologie abzuhalten.
Fähigkeit, wirtschaftliche Vorteile zu realisieren: Das Unternehmen muss nachweisen können, dass es in der Lage ist, die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile zu erzielen – etwa durch Verkauf, Lizenzierung oder interne Nutzung des Vermögenswerts (IAS 38.16). Bei selbst entwickelter Software oder Systemen muss das Unternehmen nachweisen, dass technisch und wirtschaftlich eine Kontrolle ausgeübt wird.