IAS 38.12 Kriterium der Identifizierbarkeit

Updated 4 July 2026 · Reviewed by IFRS Buddy Editorial Team

Was ist das Identifizierbarkeitskriterium für immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38.12?

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IAS 38.12 Kriterium der Identifizierbarkeit — Kernregel

Ein immaterieller Vermögenswert muss gemäß IAS 38.12 identifizierbar sein – das heißt, er muss entweder einzeln veräußerbar oder aus einem Geschäftsbetrieb ausgliedbar sein, oder ein vertragliches oder sonstiges Recht darstellen.

Wie IAS 38.12 Kriterium der Identifizierbarkeit Funktioniert

  • Definition der Identifizierbarkeit (IAS 38.12): Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er (a) separabel ist – einzeln oder zusammen mit einem zugehörigen Vertrag, einer Vermögensanlage oder einer Schuld abgetreten, übertragen, lizenzieret, vermietet oder ausgetauscht werden kann – oder (b) ein vertragliches Recht oder sonstiges Recht ist, unabhängig davon, ob dieses übertragbar oder separabel ist. Dies unterscheidet immaterielle Vermögenswerte von Geschäftswerten oder eigenständigen Know-how-Beständen, die nicht einzeln verwertbar sind (IAS 38.11).
  • Separabilitätsprüfung (IAS 38.13-14): Die Separabilität wird primär danach beurteilt, ob der immaterielle Vermögenswert auf dem Markt veräußerbar ist (z. B. ein Patent, eine Marke oder eine Software-Lizenz). Ein Vermögenswert kann auch dann separabel sein, wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, ihn zu verkaufen – entscheidend ist die technische und rechtliche Möglichkeit. Sekundär ist ein immaterieller Vermögenswert separabel, wenn er gemeinsam mit einem zugehörigen Vermögenswert oder einer Schuld übertragen werden kann (z. B. eine Kundenliste mit einem Kundenstamm-Vertrag).
  • Vertragliche und sonstige Rechte (IAS 38.12(b)): Vertragliche oder sonstige Rechte (wie Lizenzen, Konzessionen, Nutzungsrechte) sind per Definition identifizierbar, auch wenn sie nicht separabel sind. Ein Beispiel ist ein langfristiges Lizenzabkommen über ein patentiertes Verfahren: Selbst wenn die Lizenz nicht veräußerbar ist, stellt sie einen identifizierbaren immateriellen Vermögenswert dar, da sie ein vertragliches Recht darstellt (IAS 38.12(c)).
  • Geschäftswert ist nicht identifizierbar (IAS 38.11): Der aus einer Akquisition entstandene Geschäftswert ist explizit NICHT identifizierbar und wird daher nicht als immaterieller Vermögenswert gemäß IAS 38 behandelt, sondern als eigenständiger Vermögenswert nach IFRS 3.32. Dies ist zentral für die Bilanzierung von Akquisitionen.
  • Interne Entwicklung (IAS 38.48-66): Bei intern entwickelten immateriellen Vermögenswerten (z. B. Entwicklungskosten für Software) muss der Vermögenswert dennoch identifizierbar sein. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn die Entwicklung einen separaten Vermögenswert betrifft (wie eine spezifische Software-Applikation), nicht jedoch bei allgemeinen Forschungsausgaben oder unternehmensinternem Know-how.
  • Nachträgliche Bewertung und Nachträglicher Ansatz (IAS 38.20-21): Ein Vermögenswert, der nicht angesetzt wurde, weil die Identifizierbarkeit zum Anschaltzeitpunkt nicht nachgewiesen werden konnte, kann später nicht nachträglich aktiviert werden, es sei denn, es handelt sich um einen Erwerb im Zuge einer Akquisition.

IAS 38.12 Kriterium der Identifizierbarkeit — Praktisches Beispiel

Szenario: Ein Unternehmen entwickelt eine proprietäre Cloud-Software und erwirbt zugleich eine Kundendatenbank von einem Konkurrenten.

Fallanalyse

  1. Intern entwickelte Software: Die Software ist separabel (kann lizenziert oder verkauft werden) → Ansatz als IAS 38 Vermögenswert. Entwicklungskosten von €500.000 (nach Erfüllung der Kriterien des IAS 38.57) werden aktiviert.
KontoSollHaben
Immaterielle Vermögenswerte – Software500.000
Entwicklungsaufwand / Forfaitungsersparnis500.000
  1. Erworbene Kundendatenbank: Die Datenbank ist separabel und ein vertragliches Recht (Kundenliste mit Zugriff auf Verträge) → Ansatz als IAS 38 Vermögenswert. Erwerbspreis €300.000.
KontoSollHaben
Immaterielle Vermögenswerte – Kundenliste300.000
Zahlungsmittel300.000
  1. Geschäftswert aus Akquisition: Falls die Kundendatenbank als Teil eines Unternehmens erworben wurde und der Erwerbspreis die identifizierbaren Vermögenswerte übersteigt (z. B. Erwerb für €400.000 bei nur €300.000 identifizierbaren Vermögenswerten), wird der Unterschied von €100.000 als Geschäftswert bilanziert, nicht als identifizierbarer immaterieller Vermögenswert (IFRS 3.32, nicht IAS 38).
KontoSollHaben
Geschäftswert100.000
Zahlungsmittel100.000

IAS 38.12 Kriterium der Identifizierbarkeit — Häufige Fehler

  • Verwechslung von Geschäftswert und immateriellen Vermögenswerten: Ein häufiger Fehler ist, intern entwickeltes Know-how oder Marktposition als immateriellen Vermögenswert ansatzfähig zu erachten. Dies ist falsch – nur wenn eine separate, verkäufliche oder vertraglich gesicherte Komponente vorliegt (z. B. ein Patent oder Markenrecht), ist ein Ansatz möglich. Alles andere ist Geschäftswert, der nicht separabel ist.
  • Übersehen der Separabilitäts-Nuance: Praktiker vergessen häufig, dass Separabilität nicht bedeutet, dass das Unternehmen den Vermögenswert tatsächlich verkaufen wird, sondern dass es könnte. Ein nicht lizenziertes, proprietäres System kann dennoch separabel sein, wenn es technisch auf dem Markt verwertbar wäre – die Geschäftsstrategie ist irrelevant (IAS 38.13).
  • Unzureichende Separabilitätsdokumentation bei Audit: Prüfer fragen oft, ob eine Kundenliste oder ein Datenbankrecht wirklich separabel ist. Dies erfordert konkrete Nachweise (z. B. Marktanalyse, Lizenzierungsmöglichkeit, Vertragliche Abtretungsrechte). Fehlt diese Dokumentation, wird der Vermögenswert häufig nicht anerkannt – was zu unerwarteten Wertberichtigungen oder Anpassungen führt.

IAS 38.12 Kriterium der Identifizierbarkeit — Key Paragraphs

  • IAS 38.12: Definition der Identifizierbarkeit (Separabilität und vertragliche Rechte)
  • IAS 38.13-14: Separabilitätskriterien und praktische Bewertung
  • IAS 38.11: Abgrenzung zu Geschäftswert (nicht identifizierbar)
  • IAS 38.48-66: Ansatz intern entwickelter immaterieller Vermögenswerte
  • IFRS 3.32: Geschäftswert vs. identifizierbare Vermögenswerte bei Akquisitionen
  • IAS 38.20-21: Nachträgliche Änderung der Ansatzfähigkeit

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