Was ist das Identifizierbarkeitskriterium für immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38.12?
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IAS 38.12 Identifiability — Kernregel
Ein immaterieller Vermögenswert muss gemäß IAS 38.12 identifizierbar sein – das heißt, er muss entweder einzeln veräußerbar oder aus einem Geschäftsbetrieb ausgliedbar sein, oder ein vertragliches oder sonstiges Recht darstellen.
Wie IAS 38.12 Identifiability Funktioniert
Definition der Identifizierbarkeit (IAS 38.12): Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er (a) separabel ist – einzeln oder zusammen mit einem zugehörigen Vertrag, einer Vermögensanlage oder einer Schuld abgetreten, übertragen, lizenzieret, vermietet oder ausgetauscht werden kann – oder (b) ein vertragliches Recht oder sonstiges Recht ist, unabhängig davon, ob dieses übertragbar oder separabel ist. Dies unterscheidet immaterielle Vermögenswerte von Geschäftswerten oder eigenständigen Know-how-Beständen, die nicht einzeln verwertbar sind (IAS 38.11).
Separabilitätsprüfung (IAS 38.13-14): Die Separabilität wird primär danach beurteilt, ob der immaterielle Vermögenswert auf dem Markt veräußerbar ist (z. B. ein Patent, eine Marke oder eine Software-Lizenz). Ein Vermögenswert kann auch dann separabel sein, wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, ihn zu verkaufen – entscheidend ist die technische und rechtliche Möglichkeit. Sekundär ist ein immaterieller Vermögenswert separabel, wenn er gemeinsam mit einem zugehörigen Vermögenswert oder einer Schuld übertragen werden kann (z. B. eine Kundenliste mit einem Kundenstamm-Vertrag).