Was sind die Anerkennungskriterien für immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38.21?
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IAS 38.21 Recognition — Kernregel
Ein immaterieller Vermögenswert wird nur anerkannt, wenn drei kumulativ erfüllte Bedingungen vorliegen: (1) die Ressource ist identifizierbar, (2) es besteht eine Kontrolle über die Ressource, und (3) zukünftige wirtschaftliche Vorteile sind wahrscheinlich und zuverlässig messbar (IAS 38.21).
Wie IAS 38.21 Recognition Funktioniert
Identifizierbarkeit (IAS 38.12): Der immaterielle Vermögenswert muss entweder separat von dem Unternehmen veräußerbar sein oder aus vertraglichen oder sonstigen Rechten entstehen. Geschäfts- oder Kundenstamm allein erfüllt dieses Kriterium nicht; die Vermögenswerte müssen klar abgrenzbar sein (z. B. Marken, Patente, Software, Lizenzen).
Kontrolle (IAS 38.13): Das Unternehmen muss die Fähigkeit haben, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen und andere von seiner Nutzung abzuhalten. Kontrolle entsteht typischerweise durch legale Rechte (Patente, Urheberrechte, Verträge), kann aber auch durch faktische Geheimhaltung begründet werden (z. B. Kundenbeziehungen mit nicht-übertragbaren Verträgen).
Wahrscheinlichkeit künftiger Vorteile (IAS 38.17): Es muss wahrscheinlich sein (d. h. eine höhere als 50 %-Wahrscheinlichkeit), dass die Ressource zukünftige wirtschaftliche Vorteile generiert. Dies kann durch Marktprognosen, Geschäftspläne oder externe Faktoren nachgewiesen werden. Bei Forschung ist dies oft nicht erfüllt, bei Entwicklung hingegen regelmäßig (IAS 38.48).